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Experten-Antwort

Neuberechnung der Rente

von Gerechtigkeitsfanatiker05.02.2019 | 07:06
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Eine Bekannte von mir hat einen Rentenantrag gestellt und fehlende Zeiten im Rentenkonto durch ein Zeugnis ihres damaligen Arbeitgebers ( Ehemann war Zahnarzt und sie war als Helferin bei hm angestellt ) nachgewiesen. Nun ist der Rentenbescheid gekommen und die Zeiten wurden von der Rentenversicherung wegen fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt. Wenn Sie sich jetzt von der damaligen Krankenkasse noch eine Bescheinigung besorgt, aus welcher die Zeiten als versicherungspflichtig nachgewiesen werden, kann dann eine Neuberechnung der Rente erfolgen? Falls ja, nach welchem Paragraphen ? Die Widerspruchsfrist ist leider schon verstrichen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

sofern ihre Bekannte die Beschäftigungszeit doch noch nachweisen bzw. glaubhaft machen kann, wird die Rente auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist neuberechnet. Welche Vorschrift für die Glaubhaftmachung der Beschäftigungszeit maßgeblich ist richtet sich u. a. danach wann die Beschäftigung ausgeübt wurde. Bei Beschäftigungszeiten vor dem 31.12.1972 ist in der Regel Absatz 4 oder 5 des § 286 SGB VI maßgeblich. Damit die Beschäftigungszeit anerkannt werden kann muss sowohl glaubhaft sein, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorlag als auch das Beiträge für diese Beschäftigung abgeführt wurden. Eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Beschäftigungszeit würde als Nachweis genügen. In der Regel erfolgt bereits seitens des Rentenversicherungsträgers eine Anfrage bei der Krankenkasse, um sicher zu gehen kann aber auch ihre Bekannte nochmal bei ihrer damaligen Krankenkasse anfragen, ob dort noch Unterlagen über die damalige Beschäftigungszeit vorliegen.

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4 Antworten

Klugpuperam 05.02.2019 | 07:54
Wahrscheinlich ist diese Prüfung bei der Krankenkasse bereits gelaufen (ausgelöst durch die Geltendmachung dieser Zeiten). Wenn nicht, gerne versuchen. Krankenkassen müssen 30 Jahre lang Unterlagen aufbewahren. Ob man im Antrag einen Paragraphen nennt, oder nicht, ist bedeutungslos.
santanderam 05.02.2019 | 08:40
Die Zeiten werden nur anerkannt wenn tatsächlich Beiträge zur RV abgeführt wurden und nicht weil der Ehemann dies "glaubhaft" versichert hat.
Gerechtigkeitsfanatikeram 05.02.2019 | 11:33
Die Zeiten lagen nach 1972, welcher § ist nach dem SGB dafür ausschlaggebend?
****am 05.02.2019 | 15:11
Guten Morgen, sofern ihre Bekannte die Beschäftigungszeit doch noch nachweisen bzw. glaubhaft machen kann, wird die Rente auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist neuberechnet. Welche Vorschrift für die Glaubhaftmachung der Beschäftigungszeit maßgeblich ist richtet sich u. a. danach wann die Beschäftigung ausgeübt wurde. Bei Beschäftigungszeiten vor dem 31.12.1972 ist in der Regel Absatz 4 oder 5 des § 286 SGB VI maßgeblich. Damit die Beschäftigungszeit anerkannt werden kann muss sowohl glaubhaft sein, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorlag als auch das Beiträge für diese Beschäftigung abgeführt wurden. Eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Beschäftigungszeit würde als Nachweis genügen. In der Regel erfolgt bereits seitens des Rentenversicherungsträgers eine Anfrage bei der Krankenkasse, um sicher zu gehen kann aber auch ihre Bekannte nochmal bei ihrer damaligen Krankenkasse anfragen, ob dort noch Unterlagen über die damalige Beschäftigungszeit vorliegen.
Die Zeiten lagen nach 1972, welcher § ist nach dem SGB dafür ausschlaggebend?
Der § 203 SGB 6
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