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sofern ihre Bekannte die Beschäftigungszeit doch noch nachweisen bzw. glaubhaft machen kann, wird die Rente auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist neuberechnet. Welche Vorschrift für die Glaubhaftmachung der Beschäftigungszeit maßgeblich ist richtet sich u. a. danach wann die Beschäftigung ausgeübt wurde. Bei Beschäftigungszeiten vor dem 31.12.1972 ist in der Regel Absatz 4 oder 5 des § 286 SGB VI maßgeblich. Damit die Beschäftigungszeit anerkannt werden kann muss sowohl glaubhaft sein, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorlag als auch das Beiträge für diese Beschäftigung abgeführt wurden. Eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Beschäftigungszeit würde als Nachweis genügen. In der Regel erfolgt bereits seitens des Rentenversicherungsträgers eine Anfrage bei der Krankenkasse, um sicher zu gehen kann aber auch ihre Bekannte nochmal bei ihrer damaligen Krankenkasse anfragen, ob dort noch Unterlagen über die damalige Beschäftigungszeit vorliegen.