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Experten-Antwort

Neue Berechnung Steuerfreibetrag in EUR

von Wiedennnun02.08.2022 | 12:31
120 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo , ich beziehe mich auf diese Anfrage: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/erwerbsu… Abschläge schreibt: > > Wenn Sie 'umwandeln', würde dann auch der Steuerfreibetrag in EUR noch einmal neu berechnet werden und bis zum Ende Ihres gesamten Rentenbezuges festgeschrieben, dies dann aber bei der Regelaltersrente nicht noch einmal. Deshalb kann es für Sie günstiger sein, dass Sie doch weiterhin die EM-Rente beziehen. > > Ich weiß, das hier keine Steuerauskünfte gegeben werden aber da dieser Absatz immer öfter im Zusammenhang mit dem Wechsel von einer Rentenart in die nächste aufpoppt bin ich nun arg verunsichert... Wie ist das konkret zu verstehen. Ich habe ja meinen individuellen Steuerfreibetrag (in Rente gegangen 2021 = 19%) 20.000€ Jahresrente in 2022, 19% sind 3.800€. Fiktive Berechnung: Wenn ich nun in 2028 in Schwebirente wechseln möchte, meine Rente dann mit allen Erhöhungen bis dahin auf jährlich 25.000€ kommt, sind doch trotzdem nur die 3.800€ (aus dem ersten Rentenjahr) mein indiv. Steuerfreibetrag. Oder wird jetzt aus dem aktuellen Rentenbezug die 19% gerechnet und mein Steuerfreibetrag beträgt jetzt 4.750€ ? Und wenn ich bis Regelaltersrente warte und bis dahin 30.000€ Rente beziehe , sind es 5.700€ die ich dann lebenslang behalte ? Ich freue mich um Aufklärung

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

von Abschläge hat Ihre Frage umfassend und korrekt beantwortet. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Reiche

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pauli,

für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente.

Der Besteuerungsanteil spielt für Sie daher nur eine Rolle, wenn Ihre Regelaltersrente nicht unmittelbar an Ihre EM-Rente anschließt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pauli,

der Besteuerungsanteil bleibt bei einem nahtlosen Rentenbezug stets unverändert. Das gilt jedoch nur für den Prozentsatz. Erhöht sich die Rente in Euro, steigt dadurch der zu besteuernde Eurobetrag.

In Ihrem Fall müsste die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für einen nahtlosen Übergang innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Wegfall der EM-Rente beantragt werden. Dann würde diese Rente auch rückwirkend geleistet.

Noch ein Hinweis zum Besteuerungsanteil: Sollte zwischen den Renten eine Unterbrechung liegen, wird die bisherige Rentenbezugsdauer berücksichtigt und ein fiktiver Rentenbeginn ermittelt, der für den neuen Besteuerungsanteil maßgebend ist. So gesehen wächst der Besteuerungsanteil nur um die Zeit der Unterbrechung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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14 Antworten

Abschlägeam 02.08.2022 | 12:43
Ohne auf Ihre Zahlen einzugehen, denn rechnen dürfen Sie selbst :-) Gemäß §22 EStG bleibt Ihnen der ursprüngliche %-Satz des Jahres des Rentenbeginns erhalten. Laufende Rentenanpassungen (also die jährlichen Erhöhungen) führen NICHT zu einer Neuberechnung. Wenn aber die Rentenart gewechselt wird, wie z.B. EM-Rente in SB-Rente (oder eine andere -auch vorgezogene- Altersrente), wird noch mal neu gerechnet. Vorgezogene Altersrente (egal welche) und dann Regelaltersrente ergibt dann aber KEINE Neuberechnung, außer der Regelaltersrentenbetrag ändert sich aufgrund von Hinzuverdienst ab vorgezogener Rente bis Regelaltersrente. Und wie sich das dann im 'Wechseljar' neu berechnet wird, können Sie dann mit 'Ihren' Zahlen anhand des Berechnungsbeispieles nachvollziehen, das Sie hier finden: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten… Weiter Fragen dazu beantworten Ihnen die dann die üblichen 'Steuerzuständigen' Eine schöne Woche!
Steuerexperteam 02.08.2022 | 13:31
Die 3800 bleiben nicht. In aller Regel werden die 19 % auf die Regel-Altersrente angewandt, sodass der Freibetrag dann bedeutend höher ist. Deswegen verstehe ich auch nicht, warum immer vor einen Wechsel gewarnt wird
Abschlägeam 02.08.2022 | 13:48
Wenn eine Erwerbsminderungsrente durchgehend bis zur Regelaltersrente (egal ob wegen von vornherein unbefristet oder aufgrund mehrmaliger Verlängerungen) gibt es auf jeden Fall eine Neuberechnung zum Regelrentenbeginn. Gewarnt wird also 'nur', wenn jemand 'vorzeitig' die Rentenart wechseln möchte, also 'EM-Rente' in z.B. 'SB-Rente' oder 'langjährig Versicherte' etc. UND absehbar ist, dass KEINE weiteren Einkünfte neben dieser vorgezogenen Rente bis zur Regelaltersrente hinzukommen. Denn der Wechsel (vorgezogene) Altersrente in Regelaltersrente ist dann KEIN Neuberechnungsgrund. Und dennoch wäre der dann erst später zu korrigierende Freibetrag höher als zum Zeitpunkt des vorgezogenen Wechsels. Deshalb erfolgt dann die 'Warnung', sich das tatsächlich konkret von einem Steuerberater (oder ähnlichen Fachleuten) VOR einer (voreiligen) Umwandlung ausrechnen zu lassen.
Wiedennnunam 02.08.2022 | 17:14
Hallo , ich beziehe mich auf diese Anfrage: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/erwerbsu… Abschläge schreibt: > > Wenn Sie 'umwandeln', würde dann auch der Steuerfreibetrag in EUR noch einmal neu berechnet werden und bis zum Ende Ihres gesamten Rentenbezuges festgeschrieben, dies dann aber bei der Regelaltersrente nicht noch einmal. Deshalb kann es für Sie günstiger sein, dass Sie doch weiterhin die EM-Rente beziehen. Die 3800 bleiben nicht. In aller Regel werden die 19 % auf die Regel-Altersrente angewandt, sodass der Freibetrag dann bedeutend höher ist. Deswegen verstehe ich auch nicht, warum immer vor einen Wechsel gewarnt wird
Prima, genau so habe ich das jetzt auch vermutet. Ich kann einmal von der EM Rente in eine nächste Altersrente wechseln und erhalte dann meinen neuen Freibetrag. That's it . Vielen Dank
Hansam 02.08.2022 | 19:21
…Entschuldigung ich habe es falsch gelesen. Sie meinen, wenn sie jetzt von der Schwerbehindertenrente in die Altersrente wechseln würde, gibt es keine neue Berechnung. Das ist korrekt.
Hansam 02.08.2022 | 19:19
… Der Beitrag werden wieder so schnell weg. Ich kann auch gar nicht glauben, dass das stimmt. Bei meiner Frau wurde jedenfalls eine neue Berechnung des Freibetrages durchgeführt - sie ist direkt von der vollen Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Rente für schwerbehinderte Menschen gegangen. Diese stellt eine Folgerente aus derselben Versicherung dar Für diese bekam sie den Freibetrag von von 32 %, der aus der EM-Rente Rente resultiert. Aber das ist hier ein Rentenforum und kein Steuer-Forum
Pauliam 03.08.2022 | 08:14
Hallo, hoffe so stimmt’s…fasse mal zusammen…hab’s auf jeden Fall so verstanden…bitte um evtl. Korrektur. Rechne mal für meinen Fall. Alter 60 Jahre, SB 50% unbefristet, 40 Dienstjahre, EMR seit 8/2019 (befristet bis 4/24) - ergo 22% Freibetrag, kein weiterer Hinzuverdienst. Ich kann mit 61/8 in vorgezogene SB Rente wechseln. Das wäre in 2/24 - also 3 Monate vor Ende der befristeten EMR (s.o.) 1.Durch Besitzstandsregelung-auch bei Neuberechnung-nicht weniger SB Rente wie vorher. 2.Freibetrag von 22% aus dem Jahr 2019 bleibt bei der dann folgenden SB Rente (auch für kommende Erhöhungen?) Frage: bringt es was, noch die „reguläre Altersrente“abzuwarten, oder spielt dies in diesem speziellen Fall keine Rolle? Bitte um Korrektur wenn ich das falsch verstanden habe.-Danke Grüßle Pauli
Pauliam 03.08.2022 | 10:13
Vielen Dank liebes Expertenteam
Steuerexperteam 03.08.2022 | 18:07
Es ist trotzdem besser, mit der Umwandlung bis zur Regel-Altersrente zu warten. Denn bis dahin hast du eine viel höhere Rente und davon 22 % bleibt ein Leben lang. Einfach eine Weiterbewilligung beantragen und sollte diese abgelehnt werden kannst du immer noch in die Schwerbehindertenrente wechseln.
Pauliam 04.08.2022 | 09:16
Entschuldigung das ich nochmal nachfrage…… …auch eine Möglichkeit. Also werden für künftige Erhöhungen - und nur für diese - der Rente die 22% nicht gewährt sondern nur für die damals bestandene Summe? Ist das richtig? Wenn die Verlängerung der EMR abgelehnt werden würde, und ich daraufhin die SB Rente beantrage, bekomme ich dann nahtlos Geld monatlich weiter? Bzw. rückwirkend die SB Rente? Mit freundlichen Grüßen Pauli
Abschlägeam 08.08.2022 | 23:58
Das ist so nicht richtig bzw. missverständlich! Wenn eine EM-Rente -nahtlos- umgewandelt wird in eine vorgezogene (auch SB) Altersrente, dann ist es aus Sicht des FA eine NEUE Rente. Deshalb wird mit dem 'alten' Prozentsatz (maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns) der SteuerFREIBETRAG in EUR neu festgesetzt. Da sich der Eurobetrag der EM-Rente im Laufe der Jahre durch regelmäßige Rentenanpassungen bereits erhöht hat, steigt dadurch der NICHT zu besteuernde Eurobetrag, denn diese 'allgemeinen' Rentenanpassungen waren in den Jahren seit Rentenbeginn bereits mit 100% zu versteuern. Dieser neue Freibetrag wird dann aber bei dem Wechsel in eine Regelaltersrente NUR noch einmal neu berechnet, wenn während der vorgezogenen Altersrente dann noch Hinzuverdienst den Rentenbetrag in EUR erhöht hat, ansonsten ist der Wechsel vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente KEIN Grund für eine Neuberechnung. Und nur in diesem Fall würde sich dann aber auch durch den Hinzuverdienst der zu versteuernde Anteil in EUR erhöhen. Weil aber ja bei einer EM-Rente, die nahtlos bis zur Regelaltersrente bezogen wird, die laufenden Erhöhungen (wie z.B. aktuell in 2022 die 5,35 % West bzw. 6,12 % Ost) die sich auf den Gesamtrentenbetrag in EUR beziehen dann abzüglich Freibetrag mit 100 % versteuert werden, lohnt es sich dennoch, insbesondere dann, wenn kein Hinzuverdienst erzielt wird, nicht vorzeitig zu wechseln, sondern bis zu Regelaltersrente zu warten. Der Freibetrag, der dann neu berechnet wird, bleibt dann aber bis zum Ende des Rentenbezugs 'fest'. Das kann/sollte jeder, der eine Umwandlung plant, mit seinen eigenen Zahlen mal durchspielen oder sich von einem Steuerfachmann noch mal genau erklären und berechnen lassen. Weiter oben in den Beiträgen gibt es schon einen Link zu einer Seite mit Berechnungsbeispiel für den Wechsel.
Schuster bleib bei deinen Leistenam 09.08.2022 | 06:48
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Das ist so nicht richtig bzw. missverständlich!

Wenn eine EM-Rente -nahtlos- umgewandelt wird in eine vorgezogene (auch SB) Altersrente, dann ist es aus Sicht des FA eine NEUE Rente.

Deshalb wird mit dem 'alten' Prozentsatz (maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns) der SteuerFREIBETRAG in EUR neu festgesetzt.

Da sich der Eurobetrag der EM-Rente im Laufe der Jahre durch regelmäßige Rentenanpassungen bereits erhöht hat, steigt dadurch der NICHT zu besteuernde Eurobetrag, denn diese 'allgemeinen' Rentenanpassungen waren in den Jahren seit Rentenbeginn bereits mit 100% zu versteuern.

Dieser neue Freibetrag wird dann aber bei dem Wechsel in eine Regelaltersrente NUR noch einmal neu berechnet, wenn während der vorgezogenen Altersrente dann noch Hinzuverdienst den Rentenbetrag in EUR erhöht hat, ansonsten ist der Wechsel vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente KEIN Grund für eine Neuberechnung.

Und nur in diesem Fall würde sich dann aber auch durch den Hinzuverdienst der zu versteuernde Anteil in EUR erhöhen.

Weil aber ja bei einer EM-Rente, die nahtlos bis zur Regelaltersrente bezogen wird, die laufenden Erhöhungen (wie z.B. aktuell in 2022 die 5,35 % West bzw. 6,12 % Ost) die sich auf den Gesamtrentenbetrag in EUR beziehen dann abzüglich Freibetrag mit 100 % versteuert werden, lohnt es sich dennoch, insbesondere dann, wenn kein Hinzuverdienst erzielt wird, nicht vorzeitig zu wechseln, sondern bis zu Regelaltersrente zu warten. Der Freibetrag, der dann neu berechnet wird, bleibt dann aber bis zum Ende des Rentenbezugs 'fest'.

Das kann/sollte jeder, der eine Umwandlung plant, mit seinen eigenen Zahlen mal durchspielen oder sich von einem Steuerfachmann noch mal genau erklären und berechnen lassen.

Weiter oben in den Beiträgen gibt es schon einen Link zu einer Seite mit Berechnungsbeispiel für den Wechsel.

Hallo Pauli, der Besteuerungsanteil bleibt bei einem nahtlosen Rentenbezug stets unverändert. Das gilt jedoch nur für den Prozentsatz. Erhöht sich die Rente in Euro, steigt dadurch der zu besteuernde Eurobetrag. ...
Das ist so nicht richtig bzw. missverständlich! Wenn eine EM-Rente -nahtlos- umgewandelt wird in eine vorgezogene (auch SB) Altersrente, dann ist es aus Sicht des FA eine NEUE Rente. Deshalb wird mit dem 'alten' Prozentsatz (maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns) der SteuerFREIBETRAG in EUR neu festgesetzt. Da sich der Eurobetrag der EM-Rente im Laufe der Jahre durch regelmäßige Rentenanpassungen bereits erhöht hat, steigt dadurch der NICHT zu besteuernde Eurobetrag, denn diese 'allgemeinen' Rentenanpassungen waren in den Jahren seit Rentenbeginn bereits mit 100% zu versteuern. Dieser neue Freibetrag wird dann aber bei dem Wechsel in eine Regelaltersrente NUR noch einmal neu berechnet, wenn während der vorgezogenen Altersrente dann noch Hinzuverdienst den Rentenbetrag in EUR erhöht hat, ansonsten ist der Wechsel vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente KEIN Grund für eine Neuberechnung. Und nur in diesem Fall würde sich dann aber auch durch den Hinzuverdienst der zu versteuernde Anteil in EUR erhöhen. Weil aber ja bei einer EM-Rente, die nahtlos bis zur Regelaltersrente bezogen wird, die laufenden Erhöhungen (wie z.B. aktuell in 2022 die 5,35 % West bzw. 6,12 % Ost) die sich auf den Gesamtrentenbetrag in EUR beziehen dann abzüglich Freibetrag mit 100 % versteuert werden, lohnt es sich dennoch, insbesondere dann, wenn kein Hinzuverdienst erzielt wird, nicht vorzeitig zu wechseln, sondern bis zu Regelaltersrente zu warten. Der Freibetrag, der dann neu berechnet wird, bleibt dann aber bis zum Ende des Rentenbezugs 'fest'. Das kann/sollte jeder, der eine Umwandlung plant, mit seinen eigenen Zahlen mal durchspielen oder sich von einem Steuerfachmann noch mal genau erklären und berechnen lassen. Weiter oben in den Beiträgen gibt es schon einen Link zu einer Seite mit Berechnungsbeispiel für den Wechsel.
Und Ihr „Steuergewäsch“ soll jetzt ein Laie verstehen? Wie hochtrabend sind Sie eigentlich. Warum müssen Sie zu allem (insbesondere zu Fremdthemen wie z.B. Steuern) Ihren Senf hinzugeben, statt wie echte Experten direkt an die steuerberatenden Stellen zu verweisen? Können Sie Ihre Geltungssucht nicht unterdrücken und sich einfach mal nur zu Themen zu äußern, die auch wirklich in ein Rentenforum gehören und bei Fremdthemen an wirklich fachkundige und zuständige Stellen verweisen?
Vivoam 09.08.2022 | 07:21
Zitat von Schuster bleib bei deinen Leisten anzeigenausblenden
Schuster bleib bei deinen Leisten schrieb

Hallo Pauli,

der Besteuerungsanteil bleibt bei einem nahtlosen Rentenbezug stets unverändert. Das gilt jedoch nur für den Prozentsatz. Erhöht sich die Rente in Euro, steigt dadurch der zu besteuernde Eurobetrag.

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Das ist so nicht richtig bzw. missverständlich!

Wenn eine EM-Rente -nahtlos- umgewandelt wird in eine vorgezogene (auch SB) Altersrente, dann ist es aus Sicht des FA eine NEUE Rente.

Deshalb wird mit dem 'alten' Prozentsatz (maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns) der SteuerFREIBETRAG in EUR neu festgesetzt.

Da sich der Eurobetrag der EM-Rente im Laufe der Jahre durch regelmäßige Rentenanpassungen bereits erhöht hat, steigt dadurch der NICHT zu besteuernde Eurobetrag, denn diese 'allgemeinen' Rentenanpassungen waren in den Jahren seit Rentenbeginn bereits mit 100% zu versteuern.

Dieser neue Freibetrag wird dann aber bei dem Wechsel in eine Regelaltersrente NUR noch einmal neu berechnet, wenn während der vorgezogenen Altersrente dann noch Hinzuverdienst den Rentenbetrag in EUR erhöht hat, ansonsten ist der Wechsel vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente KEIN Grund für eine Neuberechnung.

Und nur in diesem Fall würde sich dann aber auch durch den Hinzuverdienst der zu versteuernde Anteil in EUR erhöhen.

Weil aber ja bei einer EM-Rente, die nahtlos bis zur Regelaltersrente bezogen wird, die laufenden Erhöhungen (wie z.B. aktuell in 2022 die 5,35 % West bzw. 6,12 % Ost) die sich auf den Gesamtrentenbetrag in EUR beziehen dann abzüglich Freibetrag mit 100 % versteuert werden, lohnt es sich dennoch, insbesondere dann, wenn kein Hinzuverdienst erzielt wird, nicht vorzeitig zu wechseln, sondern bis zu Regelaltersrente zu warten. Der Freibetrag, der dann neu berechnet wird, bleibt dann aber bis zum Ende des Rentenbezugs 'fest'.

Das kann/sollte jeder, der eine Umwandlung plant, mit seinen eigenen Zahlen mal durchspielen oder sich von einem Steuerfachmann noch mal genau erklären und berechnen lassen.

Weiter oben in den Beiträgen gibt es schon einen Link zu einer Seite mit Berechnungsbeispiel für den Wechsel.[/quote]

Und Ihr „Steuergewäsch“ soll jetzt ein Laie verstehen? Wie hochtrabend sind Sie eigentlich.

Warum müssen Sie zu allem (insbesondere zu Fremdthemen wie z.B. Steuern) Ihren Senf hinzugeben, statt wie echte Experten direkt an die steuerberatenden Stellen zu verweisen?

Können Sie Ihre Geltungssucht nicht unterdrücken und sich einfach mal nur zu Themen zu äußern, die auch wirklich in ein Rentenforum gehören und bei Fremdthemen an wirklich fachkundige und zuständige Stellen verweisen?

Das ist so nicht richtig bzw. missverständlich! Wenn eine EM-Rente -nahtlos- umgewandelt wird in eine vorgezogene (auch SB) Altersrente, dann ist es aus Sicht des FA eine NEUE Rente. Deshalb wird mit dem 'alten' Prozentsatz (maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns) der SteuerFREIBETRAG in EUR neu festgesetzt. Da sich der Eurobetrag der EM-Rente im Laufe der Jahre durch regelmäßige Rentenanpassungen bereits erhöht hat, steigt dadurch der NICHT zu besteuernde Eurobetrag, denn diese 'allgemeinen' Rentenanpassungen waren in den Jahren seit Rentenbeginn bereits mit 100% zu versteuern. Dieser neue Freibetrag wird dann aber bei dem Wechsel in eine Regelaltersrente NUR noch einmal neu berechnet, wenn während der vorgezogenen Altersrente dann noch Hinzuverdienst den Rentenbetrag in EUR erhöht hat, ansonsten ist der Wechsel vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente KEIN Grund für eine Neuberechnung. Und nur in diesem Fall würde sich dann aber auch durch den Hinzuverdienst der zu versteuernde Anteil in EUR erhöhen. Weil aber ja bei einer EM-Rente, die nahtlos bis zur Regelaltersrente bezogen wird, die laufenden Erhöhungen (wie z.B. aktuell in 2022 die 5,35 % West bzw. 6,12 % Ost) die sich auf den Gesamtrentenbetrag in EUR beziehen dann abzüglich Freibetrag mit 100 % versteuert werden, lohnt es sich dennoch, insbesondere dann, wenn kein Hinzuverdienst erzielt wird, nicht vorzeitig zu wechseln, sondern bis zu Regelaltersrente zu warten. Der Freibetrag, der dann neu berechnet wird, bleibt dann aber bis zum Ende des Rentenbezugs 'fest'. Das kann/sollte jeder, der eine Umwandlung plant, mit seinen eigenen Zahlen mal durchspielen oder sich von einem Steuerfachmann noch mal genau erklären und berechnen lassen. Weiter oben in den Beiträgen gibt es schon einen Link zu einer Seite mit Berechnungsbeispiel für den Wechsel.
Und Ihr „Steuergewäsch“ soll jetzt ein Laie verstehen? Wie hochtrabend sind Sie eigentlich. Warum müssen Sie zu allem (insbesondere zu Fremdthemen wie z.B. Steuern) Ihren Senf hinzugeben, statt wie echte Experten direkt an die steuerberatenden Stellen zu verweisen? Können Sie Ihre Geltungssucht nicht unterdrücken und sich einfach mal nur zu Themen zu äußern, die auch wirklich in ein Rentenforum gehören und bei Fremdthemen an wirklich fachkundige und zuständige Stellen verweisen?
Also ich bin Laie in Bezug auf Rente und auf Steuern. Ich hab‘s verstanden und danke für die verständliche Steuer-Info aus Rentensicht. ((Dass Infos zu Steuern im Rentenforum nicht den Steuerberater ersetzen ist auch jedem Laien klar.))
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