Sofern der Rentenversicherungsträger tatsächlich entscheidet, dass eine entsprechende Leistungsminderung vorliegt, gilt Ihr Rehaantrag tatsächlich als Rentenantrag. Trotz der rechtswirksamen Antragstellung werden Sie dann aber noch die entsprechenden Formulare des Rentenantrages ausfüllen müssen. Dieser Fiktion können Sie, sofern nicht andere Leistungsträger Ihr Gestaltungsrecht eingeschränkt haben, widersprechen. Zur Frage 2. muss ich auf KSC verweisen. Ohne die ärztliche Entscheidung ist keine Aussage zum möglichen Rentenbeginn möglich.
Was die Gestaltungsrechte angeht, rate ich zu einem Beratungsgespräch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.