Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I) stellen nach §34 SGB VI keinen Hinzuverdienst dar und stehen dem Anspruch auf eine Altersrente nicht entgegen.
Nach §142(1), Satz 1, Nr.4 SGB III ruht jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen eine andere Sozialleistung (Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung) zuerkannt wird. Eventuelle Besonderheiten prüft dann die Agentur für Arbeit (siehe §142(2), Satz 1, Nr.3 SGB III.