Hallo primel, die Begriffe Regelbedarf, Regelwartezeit sind keine Begriffe aus dem Rentenrecht und möglicherweise etwas missverständlich verwendet. Mit der Hälfte des Regelbedarfes ist wohl die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente gemeint und mit der Regelwartezeit, der Zeitraum, in dem die Rente nach Feststellung der Erwerbsminderung nicht gezahlt wurde. Die Nichtzahlung der Rente in den ersten 6 Monaten passiert immer dann, wenn die Leistungsminderung nur befristet festgestellt wird. Sollte die weitere Prüfung ergeben, dass eine volle Erwerbsminderung zum identischen Zeitpunkt ebenfalls nur befristet vorliegt, wird die volle Rente rückwirkend ab dem gleichen Zeitpunkt wie die Teilerwerbsminderungsrente geleistet. Bei unbefristeter Leistungsminderung kann sich auch ein früherer Rentenbeginn ergeben. Die Nachzahlung wird Ihnen ausgezahlt, sofern für den gleichen zurückliegend Zahlungszeitraum keine erstattungsberechtigte Institution Anspruch auf die Nachzahlung erhebt. Wenden Sie sich zur Sicherheit nach der Bescheiderteilung über die volle Erwerbsminderung an Ihre nächstgelegene Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.