Hallo EB90,
maßgebend für das anzuwendende Recht (alt oder neu) ist nicht der Leistungsfall/Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, sondern grundsätzlich der Rentenbeginn. Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente ab dem 01.01.2019 wäre damit das ab 01.01.2019 geltende (neue) Recht maßgebend. Nur wenn die Erwerbsminderungsrente vor dem 01.01.2019 beginnen sollte, wäre auch das alte, bis 31.12.2018 geltende Recht anzuwenden.