Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Neuer Antrag nach Wegfall Flexirente

von Daniello Barotelli20.06.2018 | 11:38
469 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag Ich bin am 15.8.1954 geboren und habe am Rente nach 35 Jahren ab September 2017 beantragt. Ich arbeite weiter und habe ein Einkommen von 45000 Euro. Ich habe für 2017 von September bis Dezember eine Teilrente bekommen. In diesem Jahr keine mehr, der Hinzuverdienst war zu hoch. Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht? Wenn nein - warum nicht? Könnte ich dann ggf. im Jahr 2019 die Aufnahme meiner Rentenzahlung nochmals beantragen? vielen Dunk!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

nochmal zusammengefasst:

- ein Hinzuverdienst liegt nur vor, wenn ein Verdienst neben dem Rentenbezug erzielt wird

- nach dem Wegfall eine Altersrentenanspruchs muss die Altersrente neu beantragt werden; es wird dann nur noch der Hinzuverdienst berücksichtigt, der ab dem neuen Rentenbeginn erzielt wird

- ob und ggf. in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht wird zunächst aufgrund einer Prognose geprüft, später wird rückwirkend der Anspruch mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst überprüft

- ändert sich aufgrund der Überprüfung der Rentenanspruch sind ggf. überzahlte Beträge zu erstatten

- sowohl der Prognosebescheid als auch der Überprüfungsbescheid sind endgültige Bescheide, gegen die auch ein Widerspruch möglich ist; im Rahmen der Überprüfung ist der Prognosebescheid gem. § 34 Abs. 3f SGB VI (rückwirkend) aufzuheben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

Nedelam 20.06.2018 | 11:44
Achte besser auf Deiner Schreibweise. ***vielen Dunk***
ALBAam 20.06.2018 | 11:53
Guten Tag Ich bin am 15.8.1954 geboren und habe am Rente nach 35 Jahren ab September 2017 beantragt. Ich arbeite weiter und habe ein Einkommen von 45000 Euro. Ich habe für 2017 von September bis Dezember eine Teilrente bekommen. In diesem Jahr keine mehr, der Hinzuverdienst war zu hoch. Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht? Wenn nein - warum nicht? Könnte ich dann ggf. im Jahr 2019 die Aufnahme meiner Rentenzahlung nochmals beantragen? vielen Dunk!
Achte besser auf Deiner Schreibweise. ***vielen Dunk***
Basketball kennste ni, wa?
-am 20.06.2018 | 12:46
Hallo Daniello Barotelli, als Hinzuverdienst zählt nur der Verdienst, den Sie neben dem Rentenbezug erzielen (werden). Da Ihr Rentenanspruch wegen des Hinzuverdienstes zum 31.12.2017 entfallen ist, sind nur die geringeren Einkünfte ab dem neuen Rentenbeginn als Hinzuverdienst in diesem Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ggf. würde wieder eine (Teil-)Rente zu zahlen sein. Bei gleichbleibendem Hinzuverdienst würde - unter Berücksichtigung des Verdienstes für ein ganzes Jahr - zunächst der Anspruch auf die Altersrente zum 01.01.2019 aber wieder entfallen. Sie könnten dann erneut einen Antrag auf Rente mit einem späteren Rentenbeginn stellen, so dass wieder nur der Hinzuverdienst für den entsprechenden Teil des Jahres anzurechnen wäre.
MVP Mucam 20.06.2018 | 13:33
Zitat von - anzeigenausblenden
Guten Tag Ich bin am 15.8.1954 geboren und habe am Rente nach 35 Jahren ab September 2017 beantragt. Ich arbeite weiter und habe ein Einkommen von 45000 Euro. Ich habe für 2017 von September bis Dezember eine Teilrente bekommen. In diesem Jahr keine mehr, der Hinzuverdienst war zu hoch. Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht? Wenn nein - warum nicht? Könnte ich dann ggf. im Jahr 2019 die Aufnahme meiner Rentenzahlung nochmals beantragen? vielen Dunk!
Hallo Daniello Barotelli, als Hinzuverdienst zählt nur der Verdienst, den Sie neben dem Rentenbezug erzielen (werden). Da Ihr Rentenanspruch wegen des Hinzuverdienstes zum 31.12.2017 entfallen ist, sind nur die geringeren Einkünfte ab dem neuen Rentenbeginn als Hinzuverdienst in diesem Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ggf. würde wieder eine (Teil-)Rente zu zahlen sein. Bei gleichbleibendem Hinzuverdienst würde - unter Berücksichtigung des Verdienstes für ein ganzes Jahr - zunächst der Anspruch auf die Altersrente zum 01.01.2019 aber wieder entfallen. Sie könnten dann erneut einen Antrag auf Rente mit einem späteren Rentenbeginn stellen, so dass wieder nur der Hinzuverdienst für den entsprechenden Teil des Jahres anzurechnen wäre.
@Experte Es es dann NICHT so: Es entfällt zunächst nur der Zahlungsanspruch. Erst im Rahmen der Überprüfung am 01.07.2019 (!)- 2018 wird aufgrund der Hinzuverdienstprognose kein Rentenanspruch entstehen! - kann endgültig festgestellt werden, ob der Rentenanspruch aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes entfallen ist. Dann dürfte man doch konsequenterweise auch erst ab 07/2019, dann mit dem Hinzuverdienst von 07-12/2019 wieder die Aufnahme der Zahlung einer Teilrente hinbekommen oder ist das nicht so?
-am 20.06.2018 | 14:25
Zitat von MVP Muc anzeigenausblenden
MVP Muc schrieb

Guten Tag

Ich bin am 15.8.1954 geboren und habe am Rente nach 35 Jahren ab September 2017 beantragt. Ich arbeite weiter und habe ein Einkommen von 45000 Euro.

Ich habe für 2017 von September bis Dezember eine Teilrente bekommen. In diesem Jahr keine mehr, der Hinzuverdienst war zu hoch.

Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht?

Wenn nein - warum nicht?

Könnte ich dann ggf. im Jahr 2019 die Aufnahme meiner Rentenzahlung nochmals beantragen?

vielen Dunk![/quote]

Hallo Daniello Barotelli,

als Hinzuverdienst zählt nur der Verdienst, den Sie neben dem Rentenbezug erzielen (werden).

Da Ihr Rentenanspruch wegen des Hinzuverdienstes zum 31.12.2017 entfallen ist, sind nur die geringeren Einkünfte ab dem neuen Rentenbeginn als Hinzuverdienst in diesem Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ggf. würde wieder eine (Teil-)Rente zu zahlen sein.

Bei gleichbleibendem Hinzuverdienst würde - unter Berücksichtigung des Verdienstes für ein ganzes Jahr - zunächst der Anspruch auf die Altersrente zum 01.01.2019 aber wieder entfallen.

Sie könnten dann erneut einen Antrag auf Rente mit einem späteren Rentenbeginn stellen, so dass wieder nur der Hinzuverdienst für den entsprechenden Teil des Jahres anzurechnen wäre.

[/quote]

@Experte

Es es dann NICHT so:

Es entfällt zunächst nur der Zahlungsanspruch. Erst im Rahmen der Überprüfung am 01.07.2019 (!)- 2018 wird aufgrund der Hinzuverdienstprognose kein Rentenanspruch entstehen! - kann endgültig festgestellt werden, ob der Rentenanspruch aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes entfallen ist.

Dann dürfte man doch konsequenterweise auch erst ab 07/2019, dann mit dem Hinzuverdienst von 07-12/2019 wieder die Aufnahme der Zahlung einer Teilrente hinbekommen oder ist das nicht so?

Hallo Daniello Barotelli, als Hinzuverdienst zählt nur der Verdienst, den Sie neben dem Rentenbezug erzielen (werden). Da Ihr Rentenanspruch wegen des Hinzuverdienstes zum 31.12.2017 entfallen ist, sind nur die geringeren Einkünfte ab dem neuen Rentenbeginn als Hinzuverdienst in diesem Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ggf. würde wieder eine (Teil-)Rente zu zahlen sein. Bei gleichbleibendem Hinzuverdienst würde - unter Berücksichtigung des Verdienstes für ein ganzes Jahr - zunächst der Anspruch auf die Altersrente zum 01.01.2019 aber wieder entfallen. Sie könnten dann erneut einen Antrag auf Rente mit einem späteren Rentenbeginn stellen, so dass wieder nur der Hinzuverdienst für den entsprechenden Teil des Jahres anzurechnen wäre.
@Experte Es es dann NICHT so: Es entfällt zunächst nur der Zahlungsanspruch. Erst im Rahmen der Überprüfung am 01.07.2019 (!)- 2018 wird aufgrund der Hinzuverdienstprognose kein Rentenanspruch entstehen! - kann endgültig festgestellt werden, ob der Rentenanspruch aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes entfallen ist. Dann dürfte man doch konsequenterweise auch erst ab 07/2019, dann mit dem Hinzuverdienst von 07-12/2019 wieder die Aufnahme der Zahlung einer Teilrente hinbekommen oder ist das nicht so?
Hallo MVP Muc, bei einer Altersrente entfällt der (Grund-)Anspruch, wenn der anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht, nicht "nur" der Zahlungsanspruch. Der Entziehungsbescheid ist bereits auf aufgrund der Prognose abschließend. Er entfaltet dieselben Wirkungen wie der Entziehungsbescheid auf der Basis des tatsächlichen Hinzuverdienstes. Die Prüfung des Anspruchs findet im Prinzip zweimal statt, einmal aufgrund der Prognose, einmal im Rahmen der Überprüfungsberechnung.
Jonnyam 20.06.2018 | 18:41
@Experte Sind denn die Fragen Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht? Wenn nein - warum nicht? schon beantwortet? Wenn für das gesamte Kalenderjahr 2018 der Hinzuverdienst keine Teilrentenzahlung mehr zulässt, ist doch wohl ein Rentenantrag im Juli 2018 allenfalls Arbeitsbeschaffung oder?
W*lfgangam 20.06.2018 | 19:37
> Daniello Barotelli: Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht? > Jonny: Wenn für das gesamte Kalenderjahr 2018 der Hinzuverdienst keine Teilrentenzahlung mehr zulässt, ist doch wohl ein Rentenantrag im Juli 2018 allenfalls Arbeitsbeschaffung oder? N'abend, da der Grundanspruch auf die ART nach Ablauf 2017 wegen zu hohem Hinzuverdienst für 2018 gänzlich wegfallen wird, haben wir in 2018 ein neues Flexirentenspiel mit neuen Daten/Hinzuverdiensten. So kann/muss die ART in 2018 komplett neu beantragt werden und ist mit dem maßgebenden Hinzuverdienst in den Monaten ab Rentenbeginn erneut zu prüfen. Rentenbeginn 01.07.2018 könnte der 'beste' Starttermin für die max. möglichen Teilrenten in Summe sein, unter Berücksichtigung des ab Rentenbeginn bis zum Jahresende zu erwartenden Einkommen - das aus der ersten Hälfte 2018 zählt ja nicht. Optimiert kann Ihnen das der Rentenberater Ihres Vertrauens vorrechnen ;-) *) Ja Daniello, das geht, Sie stehen wieder auf 'Start' und kämpfen sich erneut von der Badstraße bis zur Schlossallee vorwärts *g Gruß w. *) oder mal simpel selbst den Hinzuverdienstrechner der DRV mit eine paar/variablen Zahlen bestücken: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati…
Wunderkindam 20.06.2018 | 20:40
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
So einfach ist das? Was ist, wenn anhand der Prognose keine Teilrente für 2018 möglich ist, man ab Juli 2018 erneut eine Teilrente, dann mit HZV für 6 Monate beantragt und bewilligt bekommt, die Spitzabrechnung im Juli 2019 aber für den ursprünglichen Rentenantrag rückwirkend zum Ergebnis kommt, man hätte dich z.B. noch eine Teilrente von 1% bekommen müssen? Irgendwie kann das dann doch so nicht sein. Oder doch?
Wunderkindam 20.06.2018 | 21:20
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Was ist, wenn anhand der Prognose keine Teilrente für 2018 möglich ist,
Prognose ist nur eine unverbindliche Prognose zur ersten Festsetzung der Alters(teil)rente - die tatsächlichen/rückwirkenden Verhältnisse sind maßgebend und daran die Rechtmäßigkeit der erteilten Bescheide/Entziehung/Korrektur (neue Teilrente) /Neubewilligung /spätere Neuantrag, zu bewerten. Ist doch ganz einfach mit der Flexirente - ein bisschen Geduld gehört dazu, wenn Sie kein 'einfacher' Flexirentenfall sind ;-) Gruß w.
Dann kann ich also den Bescheid, der anhand der Prognose erstellt wird, auch gar nicht mit Widerspruch/Klage anfechten, weil er eh unverbindlich ist? Sicher?
W*lfgangam 20.06.2018 | 20:57
Zitat von Wunderkind anzeigenausblenden
Prognose ist nur eine unverbindliche Prognose zur ersten Festsetzung der Alters(teil)rente - die tatsächlichen/rückwirkenden Verhältnisse sind maßgebend und daran die Rechtmäßigkeit der erteilten Bescheide/Entziehung/Korrektur (neue Teilrente) /Neubewilligung /spätere Neuantrag, zu bewerten. Ist doch ganz einfach mit der Flexirente - ein bisschen Geduld gehört dazu, wenn Sie kein 'einfacher' Flexirentenfall sind ;-) Gruß w.
Verwundert über Wunderkindam 20.06.2018 | 21:27
Zitat von Wunderkind anzeigenausblenden
> Daniello Barotelli: Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht? > Jonny: Wenn für das gesamte Kalenderjahr 2018 der Hinzuverdienst keine Teilrentenzahlung mehr zulässt, ist doch wohl ein Rentenantrag im Juli 2018 allenfalls Arbeitsbeschaffung oder? N'abend, da der Grundanspruch auf die ART nach Ablauf 2017 wegen zu hohem Hinzuverdienst für 2018 gänzlich wegfallen wird, haben wir in 2018 ein neues Flexirentenspiel mit neuen Daten/Hinzuverdiensten. So kann/muss die ART in 2018 komplett neu beantragt werden und ist mit dem maßgebenden Hinzuverdienst in den Monaten ab Rentenbeginn erneut zu prüfen. Rentenbeginn 01.07.2018 könnte der 'beste' Starttermin für die max. möglichen Teilrenten in Summe sein, unter Berücksichtigung des ab Rentenbeginn bis zum Jahresende zu erwartenden Einkommen - das aus der ersten Hälfte 2018 zählt ja nicht. Optimiert kann Ihnen das der Rentenberater Ihres Vertrauens vorrechnen ;-) *) Ja Daniello, das geht, Sie stehen wieder auf 'Start' und kämpfen sich erneut von der Badstraße bis zur Schlossallee vorwärts *g Gruß w. *) oder mal simpel selbst den Hinzuverdienstrechner der DRV mit eine paar/variablen Zahlen bestücken: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… So einfach ist das? Was ist, wenn anhand der Prognose keine Teilrente für 2018 möglich ist, man ab Juli 2018 erneut eine Teilrente, dann mit HZV für 6 Monate beantragt und bewilligt bekommt, die Spitzabrechnung im Juli 2019 aber für den ursprünglichen Rentenantrag rückwirkend zum Ergebnis kommt, man hätte dich z.B. noch eine Teilrente von 1% bekommen müssen? Irgendwie kann das dann doch so nicht sein. Oder doch?
Bereitet es Ihnen Freude, sich theoretische Konstrukte auszudenken oder wollen Sie die hiesigen Eperten nur testen? Wie oft kommen diese Beispiele in der Realität wohl vor? Naja, zumindestens haben Sie hier Aufmerksamkeit bekommen. Jetzt zufrieden oder haben Sie noch ein paar absurde Ideen auf Lager?
Wunderkindam 20.06.2018 | 21:34
Zitat von Verwundert über Wunderkind anzeigenausblenden
Verwundert über Wunderkind schrieb

> Daniello Barotelli:

Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht?

> Jonny:

Wenn für das gesamte Kalenderjahr 2018 der Hinzuverdienst keine Teilrentenzahlung mehr zulässt, ist doch wohl ein Rentenantrag im Juli 2018 allenfalls Arbeitsbeschaffung oder?

N'abend,

da der Grundanspruch auf die ART nach Ablauf 2017 wegen zu hohem Hinzuverdienst für 2018 gänzlich wegfallen wird, haben wir in 2018 ein neues Flexirentenspiel mit neuen Daten/Hinzuverdiensten. So kann/muss die ART in 2018 komplett neu beantragt werden und ist mit dem maßgebenden Hinzuverdienst in den Monaten ab Rentenbeginn erneut zu prüfen.

Rentenbeginn 01.07.2018 könnte der 'beste' Starttermin für die max. möglichen Teilrenten in Summe sein, unter Berücksichtigung des ab Rentenbeginn bis zum Jahresende zu erwartenden Einkommen - das aus der ersten Hälfte 2018 zählt ja nicht. Optimiert kann Ihnen das der Rentenberater Ihres Vertrauens vorrechnen ;-) *)

Ja Daniello, das geht, Sie stehen wieder auf 'Start' und kämpfen sich erneut von der Badstraße bis zur Schlossallee vorwärts *g

Gruß

w.

*) oder mal simpel selbst den Hinzuverdienstrechner der DRV mit eine paar/variablen Zahlen bestücken:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Hinzuverdienstrechner_node.html[/quote]

So einfach ist das?

Was ist, wenn anhand der Prognose keine Teilrente für 2018 möglich ist, man ab Juli 2018 erneut eine Teilrente, dann mit HZV für 6 Monate beantragt und bewilligt bekommt, die Spitzabrechnung im Juli 2019 aber für den ursprünglichen Rentenantrag rückwirkend zum Ergebnis kommt, man hätte dich z.B. noch eine Teilrente von 1% bekommen müssen? Irgendwie kann das dann doch so nicht sein. Oder doch?[/quote]

Bereitet es Ihnen Freude, sich theoretische Konstrukte auszudenken oder wollen Sie die hiesigen Eperten nur testen?

Wie oft kommen diese Beispiele in der Realität wohl vor? Naja, zumindestens haben Sie hier Aufmerksamkeit bekommen. Jetzt zufrieden oder haben Sie noch ein paar absurde Ideen auf Lager?

So einfach ist das? Was ist, wenn anhand der Prognose keine Teilrente für 2018 möglich ist, man ab Juli 2018 erneut eine Teilrente, dann mit HZV für 6 Monate beantragt und bewilligt bekommt, die Spitzabrechnung im Juli 2019 aber für den ursprünglichen Rentenantrag rückwirkend zum Ergebnis kommt, man hätte dich z.B. noch eine Teilrente von 1% bekommen müssen? Irgendwie kann das dann doch so nicht sein. Oder doch?
Bereitet es Ihnen Freude, sich theoretische Konstrukte auszudenken oder wollen Sie die hiesigen Eperten nur testen? Wie oft kommen diese Beispiele in der Realität wohl vor? Naja, zumindestens haben Sie hier Aufmerksamkeit bekommen. Jetzt zufrieden oder haben Sie noch ein paar absurde Ideen auf Lager?
Eine gute Idee wäre noch, dass sich nur diejenigen hier zu Wort melden, die etwas wissen UND inhaltlich etwas zum Thema beitragen können.
Jonnyam 20.06.2018 | 21:59
@Experte Sind denn die Fragen Kann ich diese Rente eigentlich ab Juli 2018 wieder neu beantragen, weil mein Hinzuverdienst dann ja nur 6 Monate für dieses Jahr beträgt oder geht das nicht? Wenn nein - warum nicht? schon beantwortet? Wenn für das gesamte Kalenderjahr 2018 der Hinzuverdienst keine Teilrentenzahlung mehr zulässt, ist doch wohl ein Rentenantrag im Juli 2018 allenfalls Arbeitsbeschaffung oder?
Neueren Erkenntnissen zufolge keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, sondern tatsächlich möglich... Schöne neue Flexiwelt, jetzt 2.0
Ja, wenn das so ist, dann verstehe ich auch, warum die neuen Rentenbescheide jetzt so kurz sind. Das eingesparte Papier ist ja für die neuen Bescheide erforderlich, die aufgrund solcher Anträge erteilt werden müssen. Und die Darstellung der Hinzuverdienstanrechnung und der persönlichen Entgeltpunkte mit geänderten Zugangsfaktoren erfordert ja auch noch einige Seiten. Wirklich super diese Flexiwelt!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026