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Neuer Arbeitsvertrag bei Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters der in Rente geht

von Carolina29.05.2008 | 17:01
6936 Ansichten
3 Antworten

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Wir haben einen Mitarbeiter, der am 28.6. sein 65. Lebensjahr vollendet. Er hat seinen Rentenantrag rechtzeitig gestellt und bezieht - wenn ich es richtig verstanden habe - ab Juni seine Rente. Er möchte allerdings gerne weiter bei uns beschäftigt sein, ggf. auch über einen Minijob hinaus. Da sein Arbeitsvertrag zum 28.6. endet, werden wir dann einen neuen AV schliessen. Gibt es bei einen Arbeitsvertrag mit einem Rentner besondere Gegebenheiten, die beachtet werden sollten? Carolina

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.05.2008 | 06:44

Rosannas Antwort ist nichts hinzuzufügen.

2 Antworten

Rosannaam 29.05.2008 | 17:25
Hallo Carolina, zunächst einmal, wenn Ihr Mitarbeiter sein 65. Lebensjahr im Juni 2008 vollendet, beginnt die Regelaltersrente am 1. JULI 2008. Der Mitarbeiter kann ab dem Bezug der Regelaltersrente 1. dazuverdienen, was er möchte (keine Hinzuverdienstgrenzen mehr!) und, da er VERSICHERUNGSFREI NACH § 5 Abs. 4 Ziffer 1 SGB VI ist, ist 2. trotz der Versicherungsfreiheit des AN der halbe Rentenversicherungsbeitrag allein vom Arbeitgeber (weiter-)zuzahlen (§ 172 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI). Ansonsten wüßte ich keine weiteren für die Rentenversicherung relevanten Dinge... MfG Rosanna.
-_-am 29.05.2008 | 20:05
Die Rente beginnt immer frühestens mit Ablauf des Monats der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das ist der 30.06.2008. Ab Beginn des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze (01.07.2008) gibt es bei der gesetzliche Rentenversicherung keine Begrenzung der Entgelthöhe. Arbeitgeber müssen seit 1. Januar 2008 eine gesonderte Meldung abgeben, wenn Mitarbeiter in Rente gehen wollen. Auf Verlangen des Rentenantragstellers melden sie die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn. Der Rentenantragsteller äußert bereits im Rentenantrag, dass er die gesonderte Meldung wünscht. Der Arbeitgeber wird dann in aller Regel mit einem Vordruck zur Abgabe der gesonderten Meldung aufgefordert. Diese muss frühestens mit der Entgeltabrechnung erstattet werden, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Sie muss zudem den Zeitraum enthalten, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde, und darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. Für die gesonderte Meldung gilt der spezielle Abgabegrund "57 = Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGBVI". Meldungen aus dem "normalen" DEÜV-Meldeverfahren haben immer Vorrang vor einer gesonderten Meldung mit Abgabegrund "57". Die Meldung muss mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung erstattet werden. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Jahresmeldung für das Vorjahr erfolgt, ist diese ebenfalls zu diesem Zeitpunkt zu erstellen. Sie melden die weitere Beschäftigung ab 01.07.2008 oder später mit Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) oder 119 (versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) an. Fragen zur An- und Abmeldung oder zum Beitragsrecht können Sie unter http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php stellen.
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