Sehr geehrte Frau Gattinger,
damit eine zutreffende Begutachtung sichergestellt ist, sind die Gutachter der Rentenversicherungsträger gehalten, in der Regel keine Begleitpersonen zuzulassen. Falls Ihr Mann gegen die Art und Weise der Begutachtung Einwände hat, kann er diese selbstverständlich dem zuständigen RV-Träger mitteilen.
Sie teilen mit, dass Sie das Gutachten angefordert haben, eine Übersendung jedoch abgelehnt wurde. Wir weisen darauf hin, dass Sie - in Ihrer Eigenschaft als Ehefrau - die Gutachten über Ihren Ehemann i. d. R. nicht erhalten können. Ihr Mann wiederum hat spätestens mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht. Er kann sich auch Ablichtungen erteilen lassen. Es kann jedoch sein, dass ihm zunächst vorgeschlagen wird, sich den Inhalt des Gutachtens durch einen behandelnden Arzt vermitteln zu lassen. Letztlich ist sein Akteneinsichtsrecht dadurch aber nicht beschränkt.
Falls die Angelegenheit zu einem Bescheid führt, mit dem Ihr Mann nicht einverstanden ist, kann er dagegen kostenlos den Rechtsbehelf des Widerspruchs erheben. Das führt dazu, dass die ganze Sache nochmals komplett überprüft wird. Unter Umständen kommt es dann auch zu einer neuen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen