Hallo Jessica,
soweit dem Arbeitgeber kein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge nachgewiesen werden kann, sind die Beiträge für den von Ihnen genannten Zeitraum bereits verjährt. Eine Beitragszahlung wäre damit nicht mehr möglich - folglich auch keine Berücksichtigung im Versicherungsverlauf. Dabei dürfte sich der "Verlust" des Arbeitnehmers hinsichtlich der entgangenen Rentenanwartschaften allerdings - angesichts des in Frage stehenden Zeitraums - eher in Grenzen halten. Wartezeiten/Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Rentenarten dürften hierbei jedenfalls nicht betroffen sein, da nach Ihren Angaben der fragliche Monat bereits durch anderweitige Pflichtbeiträge belegt ist.
Handelt es sich hingegen um ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers (Verjährungsfrist 30 Jahre), sind die Beiträge durch diesen noch zu entrichten. Das Recht auf Einbehaltung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers von dessen laufendem Entgelt (§ 28g SGB IV) ist in diesem Fall nicht mehr gegeben - der Arbeitgeber müsste hier die Beiträge allein tragen. Dabei würden die nachzuentrichtenden Beiträge für den Arbeitnehmer trotzdem wie normale Pflichtbeiträge wirken und auch entsprechend im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden.