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Nicht entrichtete Pflichtbeiträge

von Jessica06.08.2008 | 08:34
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5 Antworten

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Im Rahmen einer Rentenauskunft ist aufgefallen, dass durch den ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2002 für einen Zeitraum von sechs Tagen (Beginn der Beschäftigung ab 25. bis zum Ende des Kalendermonats) keine RV Beiträge gezahlt wurden (auch von dem AN nicht). Die Pflicht zur Versicherung bestand, da der AN bereits zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis stand und somit die Möglichkeit der Geringfügigkeit nicht gegeben ist. Alle übrigen SV-Beiträge wurden im ÜBrigen auch geleistet. Ab dem Folgemonat wurden dann von AG und AN Beiträge entrichtet. Meine Fragen hierzu: Sind die sechs Tage für den Versicherungsverlauf überhaupt relevant? Hat durch den ehemaligen AG eine Korrektur der SV-Meldung zu erfolgen? Muss der AN auch seinen Beitragsanteil tragen oder kommt hier gar eine Verjährungsfrist in Betracht? Ich danke Ihnen schon jetzt für eine Antwort! Mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Jessica,

soweit dem Arbeitgeber kein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge nachgewiesen werden kann, sind die Beiträge für den von Ihnen genannten Zeitraum bereits verjährt. Eine Beitragszahlung wäre damit nicht mehr möglich - folglich auch keine Berücksichtigung im Versicherungsverlauf. Dabei dürfte sich der "Verlust" des Arbeitnehmers hinsichtlich der entgangenen Rentenanwartschaften allerdings - angesichts des in Frage stehenden Zeitraums - eher in Grenzen halten. Wartezeiten/Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Rentenarten dürften hierbei jedenfalls nicht betroffen sein, da nach Ihren Angaben der fragliche Monat bereits durch anderweitige Pflichtbeiträge belegt ist.

Handelt es sich hingegen um ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers (Verjährungsfrist 30 Jahre), sind die Beiträge durch diesen noch zu entrichten. Das Recht auf Einbehaltung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers von dessen laufendem Entgelt (§ 28g SGB IV) ist in diesem Fall nicht mehr gegeben - der Arbeitgeber müsste hier die Beiträge allein tragen. Dabei würden die nachzuentrichtenden Beiträge für den Arbeitnehmer trotzdem wie normale Pflichtbeiträge wirken und auch entsprechend im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden.

4 Antworten

Vorsichtam 06.08.2008 | 09:01
In welcher Position stehen Sie zu dem angesprochenen AN? Geht es um Sie selbst? Sind Sie Arbeitgeber, Steuerberater?
Theoam 06.08.2008 | 09:08
Was war denn in dem betreffenden Monat bis zum 24.? Theo
Jessicaam 06.08.2008 | 09:15
Bis zum 24.03. bestand das Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen AG. Es wurde also ein ganz normaler AG-Wechsel vorgenommen. Ob die Frage aus Sicht des AG oder AN gestellt wird, dürfte sich eigentlich nicht auf die Beantwortung auswirken.
Theoam 06.08.2008 | 09:25
Wenn im betreffenden Monat bereits Beiträge entrichtet sind hat dies praktisch keine Auswirkungen, da in der Rentenversicherung das Kalendermonatsprinzip gilt. Auswirkungen auf die Rentenhöhe wegen den Entgelten für die wenigen Tagen sind kaum messbar, allenfalls im einstelligen Centbereich. Theo
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