Die Zeit der Pflege ist versicherungspflichtig, wenn ein Pflegebedürftiger nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung gepflegt wird und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Da nach Ihren Schilderungen die Unterbringung stationär erfolgt ist, liegt keine Pflege in häuslicher Umgebung vor, so dass keine Versicherungspflicht eintreten kann.