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Nichtantritt genehmigte Reha/Antragsrücknahme

von mucel03.05.2010 | 09:18
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, mir wurde, nachdem ich den Antrag bereits im August 2009 gestellt hatte, nunmehr für dieses Jahr, voraussichtlich August, eine 6wöchige stationäre Reha genehmigt. Was würde passieren, wenn ich dieses Reha nicht antrete bzw., kann ich den Antrag jetzt im Nachhinein zurückziehen und dann später nochmals stellen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo mucel,

Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen) bedürfen Ihrer Zustimmung. Sollten Sie die angebotene Rehabilitationsleistung nicht antreten bzw. den Antrag zurückziehen entstehen Ihnen hierdurch keine unmittelbaren Nachteile.

Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs mit der sich daraus bei Ihnen ergebener Bewilligung einer Rehabilitationsleistung in einer Klinik bezieht sich immer auf die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden und bekannten Sachverhalte.

Im Rahmen eines neuen Antragsverfahren müssten daher die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft werden.

Bevor sie sich entscheiden die Leistung nicht anzutreten bzw. den Antrag zurück zu nehmen empfehle ich Ihnen Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufzunehmen.

Neben Ihrem Rentenversicherungsträger stehen Ihnen bei Fragen zum Themenbereich Rehabilitation die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation mit deren Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Seite.

Unter der Internetseite

http://www.reha-servicestellen.de/internet/vdr/rhss.nsf/RHSSSearch?OpenForm

ist die für Sie zuständige Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger zu finden.

5 Antworten

Cornyam 03.05.2010 | 10:01
Ja, im Prinzip schon. Natürlich kann Sie niemand zum Rehanantritt " zwingen ". Sollten Sie allerdings seinerzeit von der Krankenkasse während des Bezuges von Krankengeld zur Antragstellung aufgefordert sein, können Sie den Rehaantrag nicht mehr selbst zurückziehen. Damit ist dann ihr sog. Dispostionsrecht eingeschränkt und Sie müssen in jedem Fall die Genehmigung zum Nichtantritt der Reha von ihrer Krankenkasse einholen. Tun Sie dies nicht und treten die Reha einfach nicht an, kann und wird die Krankenkasse sofort die Krankengeldzahlung einstellen. Wenn Sie natürlich die Reha nicht antreten und stattdessen sofort wieder ihre Arbeit aufnehmen, steht dem Nichtantritt der Reha nichts entgegegen. Da wird dann auch die Krankenaksse - im Normalfall - nichts dagegegen haben. Problematisch wird es nur dann, wenn Sie kurz nach Arbeitsaufnahme erneut Arbeitsunfähig erkranken würden. Dann droht sicher erheblicher Ärger mit der Krankenkasse. Und Sie müssten dann auch einen ganz neuen Rehaantrag stellen, weil die alte Rehaantragsgenehmiogung dann nicht mehr gültig wäre.
Will nichtam 03.05.2010 | 10:07
Wenn Sie nicht wollen dann wollen Sie nicht.Der Bescheid wird zurückgenommen.Sie können zu einem späteren Zeitpunkt dann erneut einen Antrag stellen. ABER! Sollten Sie schon länger im Krankengeldbezug stehen dann wird Ihre Krankenkasse Ihnen auf die Füsse stehen wenn Sie die Reha nicht antreten sollten.Dann gibts kein Krankengeld mehr. Also erstmal aufpassen.
mucelam 03.05.2010 | 11:20
Also ich stehe seit März 2009 im Krankengeldbezug. Die Krankenkasse hat mich jedoch nie offiziell dazu aufgefordert, einen Reha-Antrag zu stellen. Das habe ich seinerzeit aus "freiem Antrieb" gemacht, ist also einzig und alleine durch mich veranlaßt gewesen. Ich würde mich gerne Ende des Monats durch meinen Arzt gesund schreiben lassen und dann wieder auf Jobsuche gehen. Müßte mich dann allerdigns zum 01. Juni erstmal arbeitslos melden. Könnte es dann trotzdem Probleme mit der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt geben?
Hansam 03.05.2010 | 12:20
SGB 6 § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe Rentenantragsfiktion Eingeschränktes Dispositionsrecht des Versicherten Das Dispositionsrecht des Versicherten ist jedoch eingeschränkt, wenn er von der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB 5 bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 125 Abs. 2 SGB 3 aufgefordert worden ist, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. In einem solchen Fall kann der Versicherte sein Dispositionsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit ausüben. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst d a n a c h eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 ausspricht, obwohl sie noch kein Krankengeld leistet (ISRV:NI:FAVR 3/2008 4). Insofern haben die Rentenversicherungsträger ihre bisherige Auffassung, dass das Dispositionsrecht des Versicherten in den beiden zuvor genannten Fallkonstellationen nicht eingeschränkt ist, aufgegeben. Das Dispositionsrecht des Versicherten kann allerdings durch die Krankenkasse nicht mehr wirksam eingeschränkt werden, wenn die Dispositionserklärung des Versicherten beim Rentenversicherungsträger bereits zugegangen ist (ISRV:NI:AGFAVR 1/2009 5.1). Für die Aufforderung und Fristsetzung der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB 5 ist die Schriftform zwar nicht zwingend vorgeschrieben (sie wäre demnach rechtstheoretisch auch möglich durch einen Anruf der Krankenkasse); sie dürfte aber in der Praxis im Hinblick darauf, dass die Krankenkasse im Zweifelsfall ihr Vorgehen nach § 51 Abs. 1 SGB 5 nachweisen muss, unverzichtbar sein (ISRV:NI:RBRTS 1/2004 6).
Cornyam 03.05.2010 | 11:43
Ja, könnte es. Solange Sie noch in der Krankengeldzahlung sind, kann die Krankenkasse auch noch nachträglich ihr Dispositonsrecht einschränken - genau so bei mir geschehen. Ich hatte auch freiwillig den Rehaantrag gestellt, diese sogar schon absolviert und 2 ! Monate später kam dann noch ein Schreiben der Kasse, das Sie das Dispositionsrecht nachträglich jetzt nachschieben würden und zwar auf den Tag des Rehaantrages. Insofern würde ich ihr Ansinnen nach Nichtantritt der Reha in jedem Falle vorher mit der Krankenkasse absprechen. Sonst könnte es auch so laufen wie bei mir und dann stünden Sie gegebenenfalls dumm da ( also ohne Krankengeldzahlung ) Auch die Agentur für Arbeit könnte Probleme bereiten, wenn Sie sich dann dort wegen ALG I melden. Es wird dann dort erstmal geprüft ( durch den med. Dienst der AfA ) , ob Sie überhaupt wieder arbeitsfähig sind und damit dem Arbeitmarkt und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen - und nur dann darf die ÁfA ihnen auch ALG I zahlen. Dieses ärztliche Prüfungsverfahren wird generell bei ALG I Antraggstellern so gehandhabt , welche länger ( also über viele Monate ) krank geschrieben waren. Da Sie ja bereits dann 1,5 Jahre krank geschrieben sind, würde dieses ärztliche Verfahren bei ihnen auf jeden Fall und zu 100% eingeleitet werden . Hier wird/muss dann der ärztlicher Dienst der AfA ihre Arbeitsfähigkeit feststellen. Stellen die dann bei ihnen weiterhin Arbeitsunfähigkeit - im Sinne und den Gesetzen der AfA - fest, wird auch kein ALG I gezahlt. Dann würde in ihrem Falle sicher auch eine eventuelle Erwerbsminderung im Raume stehen und Sie würden seitens der AfA dann ultimativ zur EM-Antragstellung aufgefordert werden. Sie können also die Reha zwar nicht antreten, würden sich aber unter Umständen dann erhebliche Probleme mit anderen Leistungserbringern wie der Krankenkasse oder/und der AfA einhandeln...
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