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Nichtveranlagungsbescheinigung für Renter

von zwilling16.05.2008 | 22:19
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin mir nicht sicher, ob meine Frage hier in das Forum gehört, aber vielleicht kann mir ein Teilnehmer weiterhelfen. Meine Schwiegereltern, 80 bzw. 75 Jahre alt beziehen beide ges. Altersrenten. Einkünfte aus Kapitalvermögen übersteigen den Sparerfreibetrag. Seit Eintritt in die Rente wurde keine EKSt.-Erklärung mehr gemacht. Sonstige Einkünfte bestehen nicht. Die Höhe der Altersrenten kenne ich nicht. Nun meine Fragen: 1. Wie hoch können die Renten p.a. max. sein, um noch eine Nichtveranl.-Besch. zu bekommen? 2. Kann es sein, daß i.Zus. mit der beantragten Bescheinigung des FA künftig die Abgabe einer EKSt.-Erklärung verlangt? 3. Welcher Teil der Renten wird als steuerliche Einkünfte angerechnet? 4. Wie hoch sind die Freibeträge bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens? Viele Fragen, aber sicher auch für viele Rentner interessant. Danke im voraus für Antworten.

8 Antworten

Frank Morrisam 17.05.2008 | 07:10
Die exakte Rentenhöhe sowie die Zinseinnahmen ihrer Schwiegereltern sollten sie schon wissen, denn sonst können sie keine Berechnung starten.... Weiter : 1. Da Ihre Schwiegereltern v o r 2005 in Rente gegangen sind, sind " nur " 50 % der Bruttojahresrente zu versteuern. 2. Für Alleinstehende beträgt der Betrag zur Erlangung einer NV-Becheinigung 8501 € , für Ehepaare 17002 € 3. Rechnen Sie die (Brutto )Jahresrenten beider zusammen teilen sie durch 2 (weil nur 50 % zu vewrsteuern ist ) und rechnen dann noch die zuerwartenden Zinseinnahmen pro Jahr dazu 4. Von diesem Einkommen, können dann noch Außergewöhnliche Belastungen ( z.b. Haftplichtversicherungen ) sowie Sonderausgaben ( z.b. Krankheitskosten, Zuzahlung für Medikamente und Heil-und Hilfsmittel, Fahrtkosten zum Arzt, Schwerbehindertenfreibetraege ( falls schwerbehindert ), Pflegepauschbetrag und so weiter und so weiter .. etc. pp ) abgezogen werden ÜberschreitenIhre S-Eltern dann nicht die Summe von 17002 €, steht einer Beantragung und Genehmigung einer NV-Bescheinigung bei Ihrem Finanzamt nichts mehr im Wege ++ p.s. Wenn Sie eine NV-Becheinigung haben ( gilt für 3 Jahre ) brauchen bzw. DÜRFEN sie in dieser Zeit , sogar keine Einkommensteuerklärung mehr machen ( das eine schliesst das andere nämlich aus ! )
Frank Morrisam 17.05.2008 | 07:32
Denke zu diesem Thema wird sich " schiko " noch zu Wort melden, da dies ja sein Spezialgebiet ist und mehr als gut informiert ist !
Schiko.,am 17.05.2008 | 16:08
Ob dies hier ins forum gehört erfahren sie hier von usern die sonst nichts zu berichten haben. Gerne will ich aber versuchen- bin kein experte-, ihre an- frage zu deuten. Grundsätzlich kann beim finanzamt die NV-bescheinigung beantragt werden, wenn das zu versteuernde jahreseinkom- men unter 15328 ( 7664 für einzelperson) liegt, ein paar 100 euro spielraum sollten es aber doch sein. Nachdem ja diese bescheinigung für drei jahre gilt ist die einkommensteuererklärung zunächst hinfällg. Wird der betrag von 15.328 schon nach einem jahr über- schritten sind sie gezwungen die bescheinigung außer kraft zu setzen und durch eine steuerklärung der bürgerpflicht nach- zukommen. Erstmals seit 2005 erfolgt die steuerliche veranlagung von renten nicht mehr nach der ertragsanteilbesteuerung. Bei ihnen werden von der bruttojahresrente 50% als steuer- frei lebenslänglich festgeschrieben, jährliche erhöhungen-auch schon 2007- werden mit 100% steuer belegt. Nachdem sie keine beträge nannten erfinde ich diese bei- spielgebend und gehe von 3.000 gesamter rente x 12= 36.000 aus: 18.000 zunächst mir 50% a/36.000 steuerpflichtig. 05.002 jahreszinsen ---------- 23.002 minus 03.600 10% beitrag kranken/pflegevers. aus 36.000 00.204 werbungskosten rente a/ 102 00.072 pauschbetrag sonderausgaben 00.624 haushaltshilfe 00.500 autohaftpflicht etc. 01.602 sparerfreibetrag für zinsen 01.360 altersentlastungsbetrag mit 40% a/3400(5002-1602) 15.040 tatsächlich zu versteuerndes jahreseinkommen. Es könnte also eine NV-bescheinigung ausgestellt werden.Bei entsprechenden nachweisen könnten sogar statt 3.600 bis zu 10.138 steuer- mindernd abgesetzt werden. Für die jahre 2006 und 2007 sind ganz legal die einkommen- steuererklärungen noch möglich. Wurden in den jahren 2003 bis 2005 von der bank pflichtgemäß steuer abgeführt da die freistellung überschritten, können diese be- träge innerhalb der grenze von 15.328 mit einer nachträglichen er- klärung jahrweise zurückgeholt werden. Obendrein kommen auch noch 15 monate nach jahresablauf 6% zinsen hinzu, für 2003 ab 1.4. 2005 beginnend. Wichtig aber dabei immer, die steuerbescheinigung der bank dem finanzamt beilegen Hoffe nur, dass sie einigermaßen zurecht kommen, stehe gerne für weitere fragen zur verfügung. Mit freundlichen Grüßen.
zwillingam 17.05.2008 | 21:07
Hallo Frank Morris, Hallo Schiko, vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich habe von dieser Nichtveranlagungsbescheinigung nur zufällig erfahren. Ich muß jetzt mal mit meinen Schwiegereltern reden über die genauen Zahlen. Dann komme ich gene nochmals auf Ihr Angebot zurück. Die beiden haben Ihr Leben lang gearbeitet und sich jeden Pfennig am Mund abgespart. Ich glaube, die haben in den letzten Jahren schon einige EUROS dem Fiskus geschenkt.
Schiko.am 17.05.2008 | 22:02
Deshalb der hinweis, diese schenkung kann noch bis zum jahre 2003 repariert werden. Sie können mir es schon glauben, solche fälle habe ich schon viele positiv be- gleitet. In diesem punkt gehöre ich auch ausnahmsweise zu den kritikern unseres staates. Da wir einfach zu wenig auf- geklärt. MfG.
Frank Morrisam 18.05.2008 | 08:51
Hier 2 Online-Rechner betreffend Einkommenssteuer für Rentner : www.elster.de/elfo_home.php www.test.de/themen/steuern-recht/rechner/-Aenderungen-durch-die-Steuerreform/1231254/1231254/ Da können Sie - vor allem bei der ELSTER Berechnung des Finanzamtes - fast schon Euro genau die Einkommenssteuererklärung für ihre Schwiegereltern machen ...
Rosannaam 19.05.2008 | 10:29
Hallo Zwilling, beim Finanzamt liegt ein ziemlich umfangreiches Info-Heft "Steuertipps für Senioren" aus. Da steht einiges drin, was für die Steuererklärung sehr hilfreich ist (über´s Internet läßt sich da vermutlich auch einiges herausfinden). Die pauschalen Freibeträge sind dort alle aufgeführt. Man glaubt gar nicht, was bei so "älteren Herrschaften" alles zusammenkommt. :-)) Auch eine Schwerbehinderung wirkt steuermindernd. Die KV-/Pflegebeiträge, die vom Rentner zu zahlen sind, werden natürlich ebenso berücksichtigt. Ich habe anhand dieses Info-Materials 2006 die Steuererklärung für meine Mutter ausgefüllt und bekam ohne Weiteres die NV-Bescheinigung, obwohl ihre Renten/Pension den jährlichen Freibetrag auf den ersten Blick überschritten haben. MfG Rosanna.
Frank Morrisam 19.05.2008 | 15:05
Ich möchte noch einmal ausdrücklich auf das " ELSTER " Formular und die Möglichekit der Berechnung im Internet hinweisen. Ein besseres Programm gibt es nicht , zumal es ja die Steuerklärung 1 zu 1 fingiert und das sogar mit Plausibilitätsprüfung und anschließender Berechnung des zu zahlenden bzw. zu erstattendem Betrag ++++
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