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Experten-Antwort

Niederlassungserlaubnis für Subsidiäre schutz Aufenthalt

von Majd09.03.2023 | 22:39
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2 Antworten

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Guten Tag, im 2016 habe ich subsidiäre Schutz Aufenthalt bekommen , ich habe alle Vorraussetzungen für Niederlassungserlaubnis erfüllt außer die 60 Monate Pflichtbeiträge der RV. Ich habe nur 36 Monate erreicht , da ich seit ungefähr Mai 2020 arbeite. Ich habe auch die Approbation als Apotheker erhalten und ich bezahle eigentlich die Beiträge an der Versorgubgswerk der Apothekerkammmer, weil es pfluchtig ist, deswegen bezahle ich nicht die Renterversichersbeiträge an die gesetzliche RV. Meine Frage ist , kann ich freiwilig Renterbeiträge für die restliche Monate vorzahlen. Oder kann ich freiwilige Beiträge an gesetzliche RV nachzahlen für den Zeitraum zwischen 2016 und 2020 Noch eine Frage zählt überhaut meine 36 Beiträge die ich bezahle an Versorgungswerk der Apothekerkammer als Rv . Auf Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Viraus Majd

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Majd,

den Ausführungen von „Abschläge“ kann ich mich anschließen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Abschlägeam 10.03.2023 | 01:02
Hallo Majid, die Beiträge zur Versorgungskammer zählen nicht mit zu den Monaten, die bei der DRV berücksichtigt werden können. Es sind zwei verschiedene Rentensysteme. Rückwirkend könnten Sie nur für 2022 noch Beiträge zur DRV leisten, wenn Sie VOR dem 31.03.2023 hierfür einen Antrag stellen. Aber dann würden Sie Beiträge zur Versorgungskammer UND zur DRV für 2022 parallel bezahlen. Und das erfüllt dann aber nicht die 'zusätzlich' benötigten Monate (Ein Jahr hat ja immer nur 12 Monate). Ob es für Sie noch andere Möglichkeiten zur Nachzahlung von Beiträgen bei der DRV vor 2020 gibt, hängt auch mit von Ihrem Alter ab und kann aber besser in einer individuellen Beratung mit der DRV geklärt werden (telefonisch/persönlich/Video-Chat). Hier können Sie sich dann auch informieren, ob es trotzdem sinnvoll ist, neben den Zahlungen zur Versorgungskammer auch freiwillige Beiträge zur DRV zu zahlen. Sie könnten z.B. damit einen zusätzlichen Rentenanspruch aufbauen. Es werden aber auch nach dem Aufenthaltsgesetz Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens berücksichtigt. Da müssten also die Beiträge zur Versorgungskammer mit zu zählen. Und wenn Sie als 'Fachkraft' im Sinne des Gesetzes gelten, dann reichen eventuell schon 48 Monate... Bitte klären Sie das also auch noch mal mit der zuständigen Behörde. Viel Erfolg uns alles Gute!
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