Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mind. 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Die Höhe des mtl. Entgelts ist hierbei unerheblich. Beträgt das Entgelt jedoch nicht mehr als 400 Euro mtl., ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich nicht erreicht wird. Die 400-Euro-Grenze bedeutet aber keinen "Freifahrtschein"; liegen im Einzelfall Anhaltspunkte vor, dass an täglich 3 Stunden und mehr gearbeitet wird, wird man diesen nachgehen.
Würden Sie täglich 3 Stunden und mehr arbeiten, erhielten Sie dann nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.