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Nochmal anders formuliert

von Weißnichts23.03.2007 | 21:29
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2 Antworten

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Wenn eine Teilerwerbsminderungsrente wegen gleichzeitigem ALG I nur zur Hälfte ausbezahlt wird, entspricht das ¼ von einer vollen Erwerbsminderungsrente. In einem Beitrag hier im Forum hat einer geschrieben, dass in diesem Falle bei der folgenden vorgezogenen Altersrente, der bisherige Abschlag dann nur für ¼ der Entgeltpunkte bestehen bleibt. Weil nur ¼ von einer vollen EM-Rente in Anspruch genommen wurde. Die anderen ¾ würden neu berechnet. Ist diese Aussage richtig, oder bleibt der bisherige Abschlag für die Hälfte bestehen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei den Abschlägen einer Folgerente sind verschiedene Regeln zu beachten. Zunächst einmal bleiben bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Hälfte der berechneten Entgeltpunkte die Abschläge für eine folgende Rente erhalten. Für die andere Hälfte wird ein neuer Abschlag berechnet.

Wird nun die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit zwischen dem 60. Lebensjahr und dem 63. Lebensjahr nur zur Hälfte in Anspruch genommen, also als halbe Rente gezahlt, wird der Abschlag für die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (1/4) für jeden nicht in Anspruch genommenen Monat wieder um 0,003 (0,3%) erhöht.

1 Antworten

Weißröschenam 24.03.2007 | 14:46
Hallo Weißnichts, ich kann zwar keine verbindliche Aussage geben, aber ich glaube nicht ,dass das so ist. Wenn einmal Abschlag besteht, dann bleibt er für immer bestehen. Wäre aber interessant, wenn sich einer besser damit auskennt und Antwort gibt.
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