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Experten-Antwort

Nochmal gefragt wegen zuverdienst zum ÜG

von micha07.02.2019 | 21:31
153 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, nun habe ich mehrfach gelesen, das man ohne Probleme bis zu 450e dazu verdienen darf, was auch nicht angerechnet wird. Nun hab ich aber doch anscheinend ein Problem. Der Bescheid vom ÜG kam und dort steht, das auch geringfügige Beschäftigung angegeben werden muss. Des weiteren habe ich versucht Info über meinefrage at drv-bund.de einzuholen, aber ohne Erfolg. Wo kann man das nachlesen, das dies nicht angerechnet wird? Ich habe schon genug Probleme mit Der Rentenversicherung wegen der Berechnung, da ich eigentlich qualifikationsstufe 1 haben müsste, aber ich irgendwie in unqualifiziert eingestuft wurde lol. Bräuchte bitte nochmal die Antwort mit den Hinweisen, wo man es nachlesen kann bzw. was ich da vorlegen kann, falls es Probleme gibt ich steh echt auf dem schlauch hier vielen vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

gemäß § 72 SGB IX Einkommensanrechnung bei LTA (bis zum 31.12.2017 § 52) ist Erwerbseinkommen grundsätzlich anzurechnen. Das Nettogehalt wird vom Übergangsgeld abgezogen.

Bei Minijob kommt es darauf an, ob Sie eine Hauptbeschäftigung hatten aus der das Übergangsgeld berechnet wurde oder aus fiktiven tariflichen Arbeitsentgelt und der Minijob somit nicht Grundlage der Übergangsgeldberechnung war. Dann erfolgt keine Anrechnung.

Haben Sie vor der LTA nur einen Minijob ausgeübt und ist dieser Grundlage der Übergangsgeldberechnung, dann wird dieser angerechnet.

Weitere Informationen können Sie hier entnehmen :

http://h24kv066.lva24.drv:8080/Raa/Raa.do?f=SGB9_72R3.4.2

Sie sollten in jedem Fall Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und Ihren Minijob melden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Sachbearbeitung.

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2 Antworten

Rentenschmiedam 08.02.2019 | 13:06
Hallo, ich gehe mal davon aus dass Sie die allgemeinen Hinweise zu den Mitwirkungs-/Mitteilungspflichten gelesen haben. Natürlich sind auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse anzugeben weil zum Einen könnte es ja mehr als ein Beschäftigungsverhältnis sein oder es liegt noch anderes anrechenbares Einkommen vor. Ich bin aber leider kein Fachmann für die Einkommensanrechnung auf Übergangsgeld und kann Ihre spezielle Frage nicht beantworten. Mit besten Grüßen
michaam 08.02.2019 | 16:51
Hallo, klar wird es gemeldet. Das ist nicht das Problem. Es geht erstmal darum, überhaupt zu wissen, was jetzt Sache ist. Das Geld wird aus einem fiktiven Gehalt berechnet (Studien Abschluss). Ich habe vorher kein Minijob ausgeübt. Heute kamen 2 antworten von meinefrage at drv-bund.de. Aber eine sagt so und die andere so :) steh genauso auf dem schlauch wie vorher..
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