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Zur Experten-Antwort springenHallo Klaus-D.,
die Frage kann ich ohne detaillierte Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes leider nicht abschließend beantworten, da sich z. B. abhängig von der Art des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, dessen danach maßgebenden Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung oder auch dem gewöhnlichen Aufenthalt unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Auch zur etwaigen Verfahrensdauer kann ich hier keine verlässlichen Angaben machen.
Daher hier die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen und ein Beispiel dazu:
§ 187 Abs. 5 SGB VI regelt, zu welchem Zeitpunkt Wiederauffüllungsbeiträge (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) als gezahlt gelten, wenn die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.
Werden die Beiträge von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- im Inland haben, bis zum Endes des dritten Kalendermonats,
- im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt, so ergeben sich für die genannten Fallgestaltungen nach der gesetzlichen Fiktion die nachstehenden unterschiedlichen Zeitpunkte der Beitragszahlung:
- bei einer Erstentscheidung, wenn der Versorgungsausgleich Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist (Verbundentscheidung), das Ende der Ehezeit,
- bei einer isolierten Erstentscheidung, beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland, der Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
- bei einer Abänderungsentscheidung der Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht, und
- in ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahren das Datum der Wiederaufnahme durch das Familiengericht. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme ist allerdings nur für die Berechnung der Beitragshöhe und für die Bestimmung des Umrechnungsfaktors für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus den gezahlten Beiträgen maßgebend. Für die Zulässigkeit der Beitragszahlung kommt es dagegen auf das Ende der Ehezeit oder auf den Eingang des Antrags auf Durchführung oder auf den Eingang des Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs an.
Satz 1 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt der Beitragszahlung bei einer Erstentscheidung, wenn der Versorgungsausgleich Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zusammen mit dem Scheidungsausspruch auch über den Versorgungsausgleich entschieden wird (Verbundentscheidung).
Nach § 187 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist für je einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung geltende vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Für die Berechnung bleibt das vorläufige Durchschnittsentgelt auch dann maßgebend, wenn zwischenzeitlich für das Jahr, in das der Zahlungszeitpunkt fällt, das „endgültige“ Durchschnittsentgelt bestimmt worden ist.
Hier ein Beispiel für einen höherer Beitragsaufwand bei nicht fristgerechter Zahlung
Bei einer Erstentscheidung (Folgesache) zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus interner Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung ein Abschlag an 5,2525 EP.
Ende der Ehezeit: 30.11.2018
Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger: 10.07.2019
Beitragszahlung am: 26.11.2019
Frage:
Wie hoch ist der Beitragsaufwand?
Lösung:
Wären die Beiträge fristgerecht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eingang der Rechtskraftmitteilung (hier: bis zum 31.10.2019) gezahlt worden, würden sie als zum Ende der Ehezeit am 30.11.2018 gezahlt gelten.
Die Berechnung des Beitragsaufwands würde nach dem Umrechnungsfaktor des Jahres 2018 erfolgen:
5,2525 EP mal 7.044,3780 (Umrechnungsfaktor 2018 zum Ende der Ehezeit) gleich 37.000,60 EUR.
Bei einer Zahlung nach Ablauf der Frist errechnet sich der Beitragsaufwand mit Hilfe des für das Jahr 2019 geltenden Umrechnungsfaktors:
5,2525 EP mal 7.235,5860 (Umrechnungsfaktor 2019 zum Zeitpunkt der Zahlung) gleich 38.004,92 EUR.
Das Ergebnis wurde auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Im Vergleich zur fristgerechten Zahlung hat sich der Beitragsaufwand um 1.004,32 EUR (38.004,92 EUR minus 37.000,60 EUR) erhöht.
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