Hallo maas,
bei der Umwandlung in eine Altersrente werden die bisher in Anspruch genommenen Entgeltpunkte weiterhin mit dem bisherigen Abschlag berücksichtigt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind das 50% der erworbenen Entgeltpunkte.
Es werden also hier nicht erneut 10,8 % Minderung in Abzug gebracht.
Die andere Hälfte ist mit dem jeweiligen Zugangsfaktor zu berechnen, der zu Beginn der Altersrente maßgebend ist. Das gilt ebenfalls für neu erworbene Entgeltpunkte neben dem teilweisen Erwerbsminderungsrentenbezug.