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Experten-Antwort

nochmals Versicherungsfall 1991

von Charly Bravo21.03.2016 | 13:58
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2 Antworten

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Sorry, aber muss nochmals nachfragen: Was ist dann mit § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI: "Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31.12.1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch die Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind." Jemand, der 1991 ein unter 8-stündiges Leiastungsvermögen hatte, hätte damals einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt. Wenn man den Anspruch erst jetzt geltend macht, bekommt man die Rente nicht rückwirkend, das ist klar,aber der Anspruch müsste doch (mit Berechnung nach jetzigem Recht) trotzdem noch bestehen, wenn durchgängig ein unter 8-stündiges Leistungsvermögen bestand. Oder?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Charly Bravo,

§ 300 Abs. 4 SGB VI stellt sicher, dass aufgrund der Einführung neuer Vorschriften am 31.12.1991 bestehende und damit geltend gemachte Ansprüche nicht wegfallen.

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1 Antworten

Alpha Tangoam 21.03.2016 | 16:07
hätte hätte..... Nein, der Anspruch auf eine Rente kann erst mit Antragsstellung entstehen. Ein jetziger Antrag kann nicht einem Anspruch aus 1991 begründen, zumal, wie im Vorbeitrag bereits erklärt, die Ermittlungen des Restleistungsvermögens nach den Regelungen von 1991 nicht mehr geprüft wird/werden darf. Der § 300 Abs. 4 im Allgemeinem und § 302b [hier] im Speziellen stellt nur sicher, dass die Renten weitergezahlt werden, auch wenn die Rechtsgrundlage weggefallen ist. Der Anspruch "Erwerbsunfähigkeitsrente ist "mit Berechnung nach jetzigem Recht" - bei einen angenommenen Leistungsfall - doch auch gar nicht in Einklang zu bringen, weil die Berechnungsgrundlagen ganz einfach weggefallen sind. Etwas, was es nicht mehr gibt, kann auch nicht berechnet werden. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… -->
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