Nix hat Recht. Eine Beitragserstattung kommt nicht in Frage, wenn man bereits die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Ihre Beiträge bleiben bei der RV, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und dann erhalten Sie Rente daraus.
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Nix hat Recht. Eine Beitragserstattung kommt nicht in Frage, wenn man bereits die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Ihre Beiträge bleiben bei der RV, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und dann erhalten Sie Rente daraus.
Hallo Nix,
die Erhaltung des Erwerbsminderungschutzes mit freiwilligen Beiträgen gibts doch nur, wenn man bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Das ist hier nicht der Fall. Dem EM-Schutz kann EffeKP nur mit Pflichtbeiträgen erhalten.
Ihre Antwort bei Nix deutet darauf hin, dass Sie doch noch keine 5 Jahre mit Beiträgen haben. Trotzdem ist die Beitragserstattung derzeit ausgeschlossen, da Sie das "Recht" zur freiwilligen Versicherung haben (auch wenn Sie das persönlich vielleicht nicht für sinnvollhalten).
Wenn Sie tatsächlich bis 65 keine weiteren Beiträge erwerben, könnte dann eine Erstattung in Frage kommen (wenn sich am Recht nichts ändert). Nachzulesen in § 210 Sozialgesetzbuch 6.
Der weitere Hinweis von Nix ist im Übrigen nicht ganz richtig: Die Erhaltung des Erwerbsminderungschutzes mit freiwilligen Beiträgen gibts nur, wenn man bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Den EM-Schutz könnten Sie nur mit Pflichtbeiträgen erhalten.
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