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NV-Bescheinigung f. Rentner-FHallorage an Schiko.

von Lotti28.08.2007 | 17:06
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9 Antworten

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Hallo Schiko., lese immer gerne Ihre sachlich und fachlichen Antworten und habe nun eine Frage bzgl. der NV-Bescheinigung. Habe meine Steuererklärung zusammen mit der NV-Besch. für 2006 beim Finanzamt abgegeben und wollte wissen wie hoch der Freibetrag für Rentner mit geringem Einkommen ist und wie sich die Formel zusammen setzt. Leider konnte der Beamte mir nicht den Betrag nennen und gab mir den Rat im Internet beim Finanzamt nach zu schauen. Schon merkwürdig, oder? Ich war aber nicht bei meinem zuständigen Sachbearbeiter, sondern im Bürgerbüro, wo die Anträge schnell angenommen werden. Können sie mir die Einkommensgrenzen für Rentner nennen, erklären? Vielen Dank und machen Sie weiter so mit Ihren Antworten. :-)

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Hinzuverdienstgrenzen für alle vorgezogenen Altersrenten (bis 65. Lj) sowie für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt derzeit mtl. 350,-- €. Diesen Betrag können Sie 2 x im Kalenderjahr ums doppelte (bis 700,-- €) überschreiten. Bei Teilrenten gelten andere Hinzuverdienstgrenzen. Hierzu gibt Ihnen gern Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger weitere Auskunft.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bezüglich Ihrer Anfrage verweisen wir auf die Auskunft von Schiko vom 28.08.2007. Da Sie verheiratet sind kann bei einer gemeinsamen Veranlagung grdsl. von den doppelten Beträgen ausgegangen werden. Da Ihre Zinseinnahmen in einer Höhe liegen, bei denen eine Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, wird ihr zuständiges Finanzamt Ihnen die Nichtveranlagungsbescheinigung vermutlich erteilen.

Formulare können Sie auch unter www.bundesfinanzministerium.de (Service/Formular A-Z) herunterladen. Die endgültige Entscheidung liegt aber beim Finanzamt. Sie benötigen bei jeder Bank eine eigene Nichtveranlagungsbescheinigung.

7 Antworten

Schiko.,am 28.08.2007 | 18:18
Danke für die blumen, dies gefällt sicher nicht allen. Weil ich immer alles bringen will, und darsteller- isch keine fähigkeiten habe, bezeichnen manche meine darstellung als verwirrt, was soll,s. Grundsätzlich gilt für eine einzelperson 7.664, für ehe- leute 15.328 im jahr steuer unbelastet. Übersteigt das zu versteuernde einkommen diese grenzen fällt steuer an. Diese beträge bezeichnet man als das so- genannte existenzminimum. Ausgehend von 1.000 monatlicher bruttorente x 12 sind es 12.000 im jahr. Waren sie bereits 2005 rentner gilt le- benslang ein steuerfreibetrag von 50%. Somit fallen zu- nächst an: 6.000 steuerpflichtig ½ von 12.000 1.200 10 % für kranken/pflegeversicherung 0.102 werbungskosten rente 0,036 sonderausgaben pauschbetrag 4.662 verbleiben tatsächlich steuerpflichtig, bei 7.664 freibetrag. Sie könnten also neben der freistellung von 801 noch zusätzlich 3002 steuerfrei zinsen haben ( 4.662 + 3002 = 7.664). Wäre dies so muss die bank aus 3002 30% steuer plus soli abführen. Dies kann durch die NV-bescheinigung verhindert werden. Bin sicher dies wissen sie, es könnte ja sein andere leser nicht, deshalb mache ich gerne solche ausrechnungen. Bin der meinung, auch im bürgerbüro sollte man diese be- träge in etwa nennen können. Zusatzfragen immer erlaubt. Mit freundlichen Grüßen.
Lottiam 28.08.2007 | 19:34
Danke für die schnelle Antwort. Verstehe nur nicht Ihre Ausführung "neben der Freistellung von 801,- Euro ......". Diese 801,- Euro fallen doch durch die NV-Bescheinigung weg, oder irre ich da?
Schiko..am 28.08.2007 | 19:45
Jeder hat für zinsen einen freibetrag von 801, vh.1602. Hätten sie also ohn NVB. 3803 zins kämen minus 801 €. 3002 zur steuerabführung durch die bank in frage. Liegt NVB. der bank vor, darf diese keine steuer mehr ein- behalten und abführen. Haben sie aber 5.000 zins, müssen sie trotz NVB. eine steuerklärung machen, da ja bei 801 freibetrag der gesamtrahmen von 7.664 zu versteuerndes einkommen überschritten wird. Hoffe sie verstehen es nicht falsch, NV-Bescheinigung ist wie strafe auf bewährung. MfG.
dieter1234am 29.08.2007 | 17:51
Habe ich soweit verstanden, gibt es nicht noch den Altersentlastungsbetrag der bei den Zinsen aus Kapialvermögen berücksichtigt wird?
Lottiam 29.08.2007 | 19:07
Hallo Schiko, ist mir schon klar das bei höheren Zinsen auch wieder eine Steuererklärung abzugeben ist und die NVB nicht mehr gültig ist. Da ich nur nicht die ganz genauen Zahlen vorliegen hatte, habe ich sie ja um Rat gefragt. Meine Rente ist niedrig und meine Ersparnisse eben etwas über dem Freibetrag von jetzt 801,- Euro. Aber verstehe ich es jetzt richtig bei Ihrer aufgeführten Rechnung ausgehend von 1000,- Euro verbleiben 3002,-Euro + zusätzlich 801,- Euro mit der NVB? Danke für Ihre Mühe :-)
Schiko.am 29.08.2007 | 22:49
Ja , da haben sie natürlich recht. Ohne genaue summen- nennung und lebensalter wollte ich gar nicht darauf eingehen. Kam auch gar nicht auf die iddee, den zuverdienst von 350 und 2 x 700 unter den angefragten sammelbegriff von lotti"Wie hoch ist der Freibetrag für Rentner mit geringen Einkommen......" zu beleuchten, hab dies auch nur für die steuer verstanden. Jeder wie er kann oder will: Will auch hier nicht vergessen-um heuschrecken auszu- zuschalten -, auch der altersentlastungsbetrag wird ab- geschmolzen. Bei den von mir geschilderten zahlen und 3002 zinsen über den betrag von 801 euro, ergäbe dies nochmals eine minderung- 3002 x 40% von 1201. Die gilt aber nur mehr für jahrgang 1941 und rentenbeginn in 2005. Natürlich sinngemäß auch für mieteinnahmen, das alter spielt aber hier keine rolle. Danke trotzdem für ihren hinweis. M fG.
Ingridam 19.11.2007 | 20:18
meine Jahresrente beträgt brutto 17.592. Bin verheiratet und meine Frau hat kein Einkommen. Meine Zinseinnahmen belaufen sich auf ca. 8000 Euro im Jahr. Kann ich eine NV-Bescheinigung beantragen und bekommen ?
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