Hallo Herr Meier,
nach § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien kommen onkologische Rehabilitationsleistungen als sonstige Leistungen bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung (Operation, Bestrahlung, Chemotherapie) in Betracht.
Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Leistungen im Einzelfall erbracht werden, wenn (weiterhin) erhebliche Funktionsstörungen entweder infolge der Ca-Erkrankung selbst oder aufgrund von Komplikationen beziehungsweise Therapiefolgen vorliegen (siehe § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien).
Sofern Sie der Meinung sind, dass erhebliche Funktionsstörungen vorliegen, begründen Sie dies in Ihrem Widerspruchschreiben.
Freundliche Grüße