Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Herr Meier,
nach § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien kommen onkologische Rehabilitationsleistungen als sonstige Leistungen bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung (Operation, Bestrahlung, Chemotherapie) in Betracht.
Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Leistungen im Einzelfall erbracht werden, wenn (weiterhin) erhebliche Funktionsstörungen entweder infolge der Ca-Erkrankung selbst oder aufgrund von Komplikationen beziehungsweise Therapiefolgen vorliegen (siehe § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien).
Sofern Sie der Meinung sind, dass erhebliche Funktionsstörungen vorliegen, begründen Sie dies in Ihrem Widerspruchschreiben.
Freundliche Grüße
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.