Um Ihre Anfrage zu beantworten ist zunächst von Bedeutung, ob Sie bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, z.B. weil Sie eine Altersrente beziehen, oder noch im Erwerbsleben stehen.
Versicherte, die an einer CA-Erkrankung leiden und noch im Erwerbsleben stehen, erhalten Reha-Leistungen immer dann, wenn nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers ein Rehabilitationsbedarf besteht. Der Rehabilitationsbedarf besteht dann, wenn durch die Leistung die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wann die Primärbehandlung abgeschlossen wurde.
Anders verhält es sich bei Versicherten, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Sie erhalten eine Reha-Leistung bis zum Ablauf eines Jahres nach beendeter Primärbehandlung, sofern Reha-Fähigkeit, d.h. hier ausreichende Belastbarkeit, besteht. Eine Wiederholung der onkologischen Reha kann im Einzelfall bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung erfolgen, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen bestehen.
Bei beiden Fallgestaltungen haben Sie also, sofern die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf die Leistung.