Die Agentur für Arbeit zahlt bei Arbeitsunfähigkeit nach § 126 SGB III für die Dauer von sechs Wochen die Leistung weiter. Während des Anspruchs auf Krankengeld ruht die Leistung nach § 142 SGB III.
Sie sollten sich jedoch an die Agentur für Arbeit wenden, um dort die Frage individuell zu klären.