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Experten-Antwort

Opferentschädigungsgesetz

von Stephanie12.01.2015 | 16:41
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Hallo, ich werde rückwirkend ab 01.10.2014 eine Witwenrente erhalten. Im Beratungsgespräch der Auskunfts- und Beratungsstelle wurde mir mündlich mitgeteilt, dass die Leistung, welche ich aus dem Opferentschädigungsgesetz erhalte, nicht angerechnet wird. Die Leistung beruht auf einer Gewalttat, die mir einst vor vielen Jahren widerfahren ist. Mit den Spätfolgen habe ich bis heute zu kämpfen (auf die Details möchte ich hier nicht eingehen). Nun teilte mir der Rentenversicherungsträger vorab telefonisch mit, dass dieser gerne eine Kopie des Bescheides haben möchte, um zu klären, ob die Leistung nicht doch auf die Witwenrente angerechnet werden muss. Nun habe ich Aussage gegen Aussage. Was stimmt nun? Werden diese Leistung tatsächlich auf meine Witwenrente angerechnet? Erfolgt dies 1:1? Oder gibt es Ausnahmen, zu denen es doch zu keiner Einkommensanrechnung kommt/kommen darf?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Leistung nach dem Oferentschädigungsgesetz wird nicht angerechnet.

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6 Antworten

W*lfgangam 12.01.2015 | 21:42
Hallo Staphanie, mir stellt sich zunächst die Frage, wie DRV/Sachbearbeitung von der OEG-Leistung erfahren konnte - im Witwenrentenantrag wird das nicht abgefragt (und ist auch nicht anrechenbar ...deswegen ja keine Abfrage dazu :-)) Erklärung: Vielleicht war die Antragsstelle 'übereifrig/vorsichtig'/besser erst mal eintragen - lass die Sachbearbeitung entscheiden. Und da sitzt genau so ein 'Frühchen' ... Die Fragen/Einkommensarten zur Witwenrente können Sie noch mal nachlesen in dem Vordruck: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Wenn Sie nun 'frech' sind, fragen Sie die DRV, auf welcher Rechtsgrundlage nun OEG-Leistungen für die Witwenrente anrechenbar sein sollten und woher die diese fürs Antragsverfahren irrelevante Information überhaupt haben. Der einzig mögliche Anrechnungsweg solcher Leistungen führt über die Kombination Unfallwitwenrente ./. Witwenrente der Rentenversicherung ...was hier wohl nicht vorliegt. Gruß w. PS: Ohne Stress schickens denen einfach ein Kopie des Bescheides zu (und schwärzen alles, was die nichts angeht) ...ich würde jedoch in solch einem Fall 'etwas böse' reagieren!
Rentenzombieam 12.01.2015 | 22:13
unverbesserlicher Querulant
W*lfgangam 12.01.2015 | 22:45
...wenn Sie auch nur die Spur einer Ahnung hätten, was Sie mit Ihren 4 Buchstaben bei Menschen im OEG-Bereich 'auslösen' ...Sie hätten sich schon als RentenIgnorant verpflüchtigt - aber, um den zz. vorbeifliegenden Komet oben zu greifen sind Sie einfach nur 'ne Schnecke mit staatlich gesichertem Sozialnetzklebstoff. Öhm, Ihr 'Beitrag' zur Frage war welcher - oder hat Ihnen Ihr Brühwürfel trocken heute einfach nicht geschmeckt, also querulant am Zäpfchen gestrandet ? ;-) Gruß w.
Agnesam 13.01.2015 | 12:36
Hallo, ob eine Anrechnung erfolgt kann aufgrund der Angaben von @Stephanie nicht eindeutig geklärt werden. Leistungen nach dem OEG werden in Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes (BVG) gezahlt. Als Leistungsart kommt neben der Grundrente, Ausgleichsrente auch der "Berufsschadensausgleich" in Betracht. Siehe auch: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Deshalb ist es schon von Bedeutung welche Leistungen nach dem OEG gezahlt werden. Eine Kopie des Bescheides sollte der DRV übersandt werden damit die Sache geklärt ist. Verzögerungen in der Bescheiderteilung können so vermieden werden. Agnes
Matze72am 13.01.2015 | 13:48
Wenn Sie "nur" eine OEG-Leistung im Rahmen der "grundrente erhalten, wird dieses nicht angerechnet. Die Höhe der Grundrente können Sie hier entnehmen. http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__31.html Erhalten Sie darüber hinaus noch eine weitere "Ausgleichsleistung" wird diese, abzgl. etwaiger Kinderleistungen, zur Einkommensanrechnung herangezogen.
Matze72am 13.01.2015 | 13:47
Wenn Sie "nur" eine OEG-Leistung im Rahmen der "grundrente erhalten, wird dieses nicht angerechnet. Die Höhe der Grundrente können Sie hier entnehmen. http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__31.html Erhalten Sie darüber hinaus noch eine weitere "Ausgleichsleistung" wird diese, abzgl. etwaiger Kinderleistungen, zur Einkommensanrechnung herangezogen.
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