Hallo Jürgen68,
die persönlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme von orthopädischen Einlagen in Fußschutz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen grundsätzlich vor, wenn das Tragen von Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe) nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erforderlich ist und eine Versorgung mit orthopädischen Einlagen erforderlich ist.
Nicht jede Fehlstellung des Fußes führt allerdings zwingend dazu, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, weshalb eine Versorgung mit orthopädischen Einlagen erforderlich wäre. So liegt bei Knickfüßen, Senk-Spreizfüßen und Knick-Senk-Spreizfüßen regelmäßig keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor, sofern keine weiteren Diagnosen und Begleiterkrankungen vorhanden sind. Die Bettung der im Fachhandel erhältlichen Sicherheitsschuhe wird hier insofern als ausreichend erachtet. Die ärztliche Verordnung einer Einlage durch den behandelnden Arzt führt somit nicht automatisch dazu, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme als Teilhabeleistung erfüllt sind .
Aus welchem Grund Ihr Rentenversicherungsträger die Kosten zunächst übernommen und später ohne Begründung abgelehnt hat, kann ich im Rahmen dieses Forums leider nicht beurteilen. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich ggf. nochmals direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.