Die Rentenversicherung nimmt keine eigene Prüfung der richtigen Rechtskreiszuordnung vor. Für diese Prüfung ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig (§ 28h Abs. 2 SGB IV).
Die Abgrenzung zwischen den jeweiligen Rechtskreisen folgt den selben Grundsätzen, wie sie auch bei einer Auslandsberührung auch für die sog. Ein- bzw. Ausstrahlung gelten.
Diese Grundsätze können hier nachgelesen werden:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2010/rs_ein_und_ausstrahlung_pdf.html
Es gilt danach im Wesentlichen, dass das Recht angewendet des Landes angewendet wird, auf dessen Gebiet Sie dauerhaft arbeiten. Ausnahmen sind außerhalb eines besonderen Abkommens nur möglich, wenn sie für eine begrenzte Dauer entsendet werden und sie vom alten Arbeitgeber weiter geführt wrden. Wie lange das im Einzelfall auch ist.
Also ist Ihre Fallgestaltung grundsätzlich denkbar, wenn sie zwar einen langfristigen Arbeitsvertrag hatten, die Tätigkeit aber durch die Sache an sich oder durch den Arbeitsvertrag begrenzt war.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung