Schulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI ist die Ausbildung an allgemein- und berufsbildenden öffentlichen und privaten Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen. Der zeitliche Aufwand muss mindestens 20 Zeitstunden pro Woche betragen (inklusive häusliche Vorbereitung und Wegezeit). Ob die Ausbildung im In- oder Ausland erfolgt, spielt für den Rentenanspruch keine Rolle. Informieren Sie den zuständigen Rentenversicherungsträger vom geplanten Austauschprogramm, senden Sie Bestätigungen über den Beginn und die Dauer der Ausbildung ein.