Hallo Mann,
nach § 40a EStG bestimmt der Arbeitgeber, ob er Ihren Minijob pauschal mit 2 Prozent oder ihn nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen besteuert.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40a.html
Im Regelfall wird der Arbeitgeber die Art der Besteuerung mit Ihnen besprechen und die Pauschsteuer-Option wählen. Bei der Wahl der Pauschsteuer bleibt der Arbeitgeber Steuerschuldner, er hat allerdings die Möglichkeit die Zahlung der Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer zu übertragen (sog. abwälzen).
Insofern kann es trotzdem sein, obwohl Sie sich von der rv-Pflicht befreien lassen und auch die Pauschsteuer-Option wählen, dass Sie Abzüge vom Minijob-Gehalt haben.