Dem Grunde nach sind sie als "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" im Sine von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig.
Als Pensionärin sind Sie allerdings versicherungsfrei, wenn die Versorgung gezahlt wird, weil Sie eine Altersgrenze erreicht haben. Sie können allerdings auf diese Versicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2 ff. SGB VI).
Die Beiträge wären dann nach den allgemeinen Regelungen über die Beitragspflicht einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu erheben (§ 165 SGB VI) und allein zu tragen (§ 169 Nr. 1 SGB VI).