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Pensionskasse Altfall

von Dita04.05.2009 | 11:07
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4 Antworten

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zum 01.01.03 habe ich einen monatlichen Betrag von 100 Euro von meinem laufenden Arbeitsentgelt zugunsten einer Pensionskasse umgewandelt. Dieser wurde bislang immer sozialversicherungspflichtig behandelt, da der Beitrag nicht aus einer Einmalzahlung finanziert wurde. Ist dies richtig, da ich gelesen habe, das man bis zu 2.592 Euro jährlich steuer-und sozialversicherungsfrei umwandeln kann? Oder gilt diese Regelung nicht für Altfälle?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

In Abhängigkeit von der steuerrechtlichen Behandlung erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beiträge , die in eine Pensionskasse fließen. Bei einer kapitalgedeckten Zusage vor dem 01.01.2005 (Altfall) ,die durch den Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert wird,werden bis maximal 4% der BBG ( 2009 : 2592 EUR jährlich) der Beiträge beitragsfrei in der Sozialversicherung gestellt, wenn eine steuerfreie Beitragszahlung erfolgt. Erfolgt eine zusätzliche Pauschalbesteuerung , sind die Beiträge nur bis maximal 1752 EUR (2148 EUR) bei Zahlung aus EINMALIG gezahltem Arbeitsentgelt beitragsfrei.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach geltendem Recht sind Beiträge bis 1752 EUR bzw. bis 2592 EUR beitragsfrei in der Sozialversicherung.

2 Antworten

Ditaam 04.05.2009 | 12:15
Heisst das, dass bis zum 31.12.04 Beiträge zu zahlen waren und ab dem 01.01.05 nicht mehr, da unter 1752 Euro und 2592 euro? (Beiträge wurden steuerfrei gestellt)
bAV - Spezialistam 06.05.2009 | 15:12
Hallo Dita und Experten, möchte mal etwas Licht in Ihre Fragen und Aussagen bringen. Ausschlaggebend für die steuer-und sozialvers.rechtliche Behandlung der umgewandelten Beiträge ist der jeweilige Steuerparagraf. Vor 2005 konnte in einer Pensionskasse sowohl nach § 3.63 EStG ( somit steuer -und SV-frei) oder nach §40 b EstG (somit pauschalierte Besteuerung generell, und SV-frei, wenn aus Einmalzahlungen; wie z.B Weihnachts- und / oder Urlaubsgeld) Beiträge aus dem Bruttoentgelt umgewandelt werden. Für die Vereinbarung / Zusage nach § 40 b EStG gab es in 2005 eine Frist zum 30.06.2005, diese Zusagen in das Schema des § 3.63 EStG zu tauschen. Wenn in der Umwandlungsvereinbarung der § 40 b EStg genannt ist werden Ihre Beiträge richtig verbucht, im anderen Fall eben nicht. Dieses können Sie aber mit Ihrem Arbeitgeber klären !!! Die Pensionskasse sollte aber so flexibel sein, dass auch heute noch die zukünftigen (!)Beiträge nach § 3.53 EStG behandelt werden. Sie haben dann in Ihrer Auszahlungsphase eben anteilig eine unterschiedliche Besteuerung Ihrer Leistungen. MfG, bAV-Spezialist
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