Warum soll das nicht gehen? Sie erhalten aber nur Ihre eingezahlten Beiträge!!!
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Warum soll das nicht gehen? Sie erhalten aber nur Ihre eingezahlten Beiträge!!!
Anwartschaften aus einer Versorgungszusage, die bis Dezember 2000 erteilt wurde, sind unverfallbar, wenn die Zusage vom 01. Januar 2001 an fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb mindestens 30 Jahre alt war.
Wenn Ihre Anwartschaften unverfallbar geworden sind, erhalten Sie also auch nach einem Betriebswechsel, so er denn in Betracht kommt, später eine Betriebsrente von Ihrem früheren Arbeitgeber bzw. aus seinem betrieblichen Altersversorgungssystem.
Sie können Ihre erworbenen Anwartschaften aber auch problemlos zu einem neuen Arbeitgeber, falls das in Betracht kommt, mitnehmen, wenn sich alle Beteiligten darüber einig sind.
Unter Umständen ist auch die Fortsetzung der Betriebsrente mit eigenen Beiträgen möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dieses kann aufgrund von Vertragsabschlusskosten günstiger sein als ein Übertrag auf einen neuen Arbeitgeber.
Bei einer sehr geringen unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente, z.B. wegen kurzer Betriebszugehörigkeit, können Sie auf eine Auszahlung als lebenslange Rente verzichten. Stattdessen können Sie sich Ihre erworbene Anwartschaft als einmalige Abfindung auszahlen lassen.
Hier gilt eine Bagatellgrenze von einem Prozent der mtl. Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2007 sind das 24,50 €.
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