Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionskasse in der Auszahlungsphase hängt davon ab, ob und inwieweit die zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge geleisteten Beiträge in der Ansparphase durch eine Steuerfreiheit gefördert wurden.
Leistungen, die ausschließlich auf solchen geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.
Wurden die Beiträge zu einer Pensionskasse in der Ansparphase nicht durch Steuerfreiheit gefördert, sondern erfolgte für diese Beiträge eine pauschale oder sogar individuelle Besteuerung, so richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beiträgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform. Erfolgt die Auszahlung als lebenslange Rente, dann ist diese Leistung in Form einer Rente mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Mit dieser Art der Besteuerung werden in pauschalierender Form nur die in der Auszahlungsphase entstehenden Erträge steuerlich erfasst. Erfolgt die Auszahlung der Leistung in Form einer Kapitalauszahlung sind die Regelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuwenden. Erfolgt bei einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss, unterliegt die Kapitalauszahlung in der Regel insgesamt nicht der Besteuerung.