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PEP-Höhe durch Krankengeld

von Pfeffersack23.07.2007 | 13:20
1869 Ansichten
6 Antworten

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Als privat KV-versicherter zahlt mir meine PKV nach dem 42. Tag der Lohnfortzahlung mein Krankengeld. Die Zeiten des Karnkengeldes sind Pflichtbeitragszeiten. Aber in welcher Höhe entstehen PEP's, denn die sind nnormalerweise abhängig von den Beiträgen. Diese fleißen bei Krankengeld aber nicht.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Pfeffersack,

den Beiträgen von Batrix und Michael1971 kann ich mich anschließen.

5 Antworten

Batrixam 23.07.2007 | 13:52
Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich nur bei Zahlung der Leistung durch die gesetzl. KV (auch hier gibt es Ausnahmen). Bei Krankengeld von einer PKV ist die Leistung nicht RV-Pflichtig. Sie können jedoch unter bestimmten Umständen die RV-Pflicht für diese Leistung beantragen. Die Pflichtbeiträge müßten Sie jedoch dann selbst tragen. Sie sollten sich auf jeden Fall in einer Beratungsstelle der RV persönlich beraten lassen. Es sind schon bestimmte Ansprüche (z.B. EM-Rente) verloren gegangen, weil der/die Versicherte sehr lange krank war und durch das KG von der PKV lange keine RV-Beiträge gezahlt wurden...
Michael1971am 23.07.2007 | 14:44
Als Ergänzung zu Batrix sollte noch darauf hingewiesen werden, dass trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit keine Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit entstehen, wenn Sie sich nicht für den Zeitraum, für den eigentlich die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld leistet auf Antrag pflichtversichertn.
Pfeffersackam 23.07.2007 | 20:38
Vielen Dank für die Antworten. Ich werde gleich mal zur DRV-Beratungsstelle gehen, und mir Auskunft geben lassen, warum ein RV-Pflichtiger erst auf Antrag seinen Schutz aufrechterhalten darf. Ich dachte mit der Gesundheitsreform wäre alles gleich gemacht worden.
Michael1971am 24.07.2007 | 12:33
Vielleicht haben wir auch nur die Angabe "PKV" falsch verstanden. Sind Sie bisher versicherungspflichtig und beziehen Krankengeld, weil Sie privat in der gesetzlichen KV mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, tritt hierfür automatisch Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ein. Sollte Es sich aber um Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung handeln, können Sie sich nur auf Antrag gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI versichern. Da Sie im zweiten Fall salopp gesagt ein Systemflüchtiger sind, gelten hierfür andere Regeln.
Pfeffersackam 24.07.2007 | 20:03
Vielen Dank für den Hinweis. Ich dachte, politische Äußerungen sind hier nicht statthaft.
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