Hallo T. Müller,
sofern der zuständige Rentenversicherungsträger im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als sogenannter Drittschuldner aufgeführt ist, kann der pfändbare Betrag vom Rentenversicherungsträger direkt von der Rente einbehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung