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Zur Experten-Antwort springenHallo pflege,
im Rahmen von § 70 Nr. 3a SGB VI werden Zeiten der Pflege eines Kindes längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bewertet. Anspruchsberechtigt sind nur leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern.
Treffen die Pflegezeiten eines Kindes mit Pflichtbeiträgen zusammen, erfolgt eine Anhebung der Entgeltpunkte für diesen Zeitraum.
In die Pflegestufe 0 werden Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz eingeordnet, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllen.
Die Pflegezeiten sind rentenrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die Pflegeperson das Kind im Durchschnitt mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Es reicht nicht aus, dass für ein pflegebedürftiges Kind Leistungen nach der "Pflegestufe 0" erbracht werden, also neben einem Pflegeaufwand von weniger als 10,5 Wochenstunden im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung Leistungen der allgemeinen Betreuung und Beaufsichtigung erbracht werden.
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