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Experten-Antwort

Pflege nach EMR

von Remi15.04.2026 | 10:59
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4 Antworten

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Es zeichnet sich ab, dass ich eine langjährige Pflege werde mitübernehmen müssen, sofern und solange ich dazu in der Lage bin. Ich selbst beziehe seit wenigen Jahren eine EMR (AMR), die ich bereits in eine Altersrente umwandeln könnte. Klar ist mir, dass meine Altersrente in der Höhe der EMR weitergezahlt wird, und dass die 10,8% Abschlag auf jeden Fall bleiben. Unklar ist, wie sich die Beiträge der Pflegeversicherung nach Ende der Zurechnungszeit und bei Erreichen des Regelrentenalters auswirken würden. Werden die potentiell neu erworbenen Rentenpunkte auch zu den besitzgeschützten Rentenpunkten addiert? Falls nicht, macht es einen Unterschied, in welche Altersrente ich gewechselt habe (mehr Abschläge bei langjähriger Vers. als bei SB-Rente?) und wann ich wechsle (je später desto früheres Amortisieren der Pflegepunkte)? Die Zurechnungspunkte hätte ich vermutlich nach etwa 7 Jahren durch Rentenpunkte für Pflege überschritten, daher wüsste ich gerne, ob sich eine Verlängerung der EMR jetzt überhaupt noch lohnt oder ein Wechsel bereits in diesem Jahr irrelevant für zukünftige Zahlungen wäre.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Remi,

 

die Antwort von "Ihr Wunschname" hat bereits Anhaltspunkte geliefert.

 

Ob sich die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente lohnt, ist von mehreren Faktoren abhängig. Beim Thema Erwerbsminderungsrente / Altersrente und Pflegetätigkeit sind einige Dinge zu beachten:

 

Pflegetätigkeit neben Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bleibt auch bei ausgeübter Pflegetätigkeit zunächst unverändert. Die durch die Pflegetätigkeit erworbenen Entgeltpunkte zählen nicht zu den besitzgeschützten Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente.

 

Bei der Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente werden die Entgeltpunkte der Altersrente komplett neu bestimmt (auch EP durch eine Pflegetätigkeit fließen mit ein). Aus diesen Entgeltpunkten werden unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors persönliche Entgeltpunkte berechnet. Entgeltpunkte bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten, behalten dabei den bisherigen Zugangsfaktor. Für die darüberhinausgehenden Entgeltpunkte wird der Zugangsfaktor neu bestimmt. Die Rentenart und der Rentenbeginn der Altersrente sind also relevant.

 

In einem weiteren Schritt werden die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente mit den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente verglichen. Es werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der EM-Rente zugrunde gelegt. Folglich ist es möglich, dass eine Pflegetätigkeit, die neben einer Erwerbsminderungsrente ausgeübt wird, sich nicht in einer höheren Altersrente widerspiegelt.

 

Pflegetätigkeit neben Altersrente

Auch ob/wann die Pflegetätigkeit sich rentenerhöhend auf die Altersrente auswirkt, ist abhängig davon, ob die Altersrente auf Basis besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte gezahlt wird oder nicht. Die Zuschläge für Beitragszeiten nach Beginn einer Altersrente werden erstmalig mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze berechnet. Sie erhöhen nur die für die laufende Altersrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, nicht die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente.

Die Altersrente wird sich erst dann erhöhen, wenn die persönlichen Entgeltpunkte der laufenden Altersrente (inkl. Zuschläge durch die Pflegetätigkeit) die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte übersteigen.

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3 Antworten

Ihr Wunschnameam 15.04.2026 | 11:19
Bei Umwandlung der EMR in die AR behalten alle bei der EMR berücksichtigten Entgeltpunkte (EP) den Abschlag von 10,8%. Alles, was über die Summe der bisherigen EP hinaus geht, bekommt den neuen Zugangsfaktor der AR. D.h., dass der Zugangsfaktor ggf. nur für die Pflege-EP wichtig wird, falls sie nach Rentenbeginn der EMR nichts anderes "geleistet" haben. Sie kennen sich bereits ein wenig mit der Zurechnungszeit (ZZ) aus. Sofern die während des ZZ-Zeitraumes erhaltenen Pflege-EP bis zum Beginn der Altersrente nicht höher sind, als die bei der EMR berechneten ZZ-EP, verpuffen die Pflege-EP bis zum Beginn der AR quasi, weil dann der Besitzschutz greift und die Berechnung der AR auf Grundlage der EMR erfolgt. Alles, was Sie nach Rentenbeginn der AR noch an Pflege erbringen, wird (sofern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, hier ggf. nochmal über Teilrente und Pflege informieren) auch noch per Beitrag an die DRV gemeldet. Auch diese gemeldeten Beiträge würden verpuffen bis zu den von Ihnen geschätzten 7 Jahren. Erst nach Ablauf dieser 7 Jahre (inkl. Beitragszahlung!) würden sich Auswirkungen auf die Rentenhöhe bemerkbar machen. D.h. aber nicht, dass Sie 7 Jahre warten sollten und dann erst anfangen zu pflegen, es müssen wohl dann tatsächlich erst 7 Jahre mit Pflegebeiträgen geleistet werden. Es würden sich also insgesamt aktuell wenig bis keine Auswirkungen ergeben, wenn Sie sich für eine frühe Altersrente entscheiden. Ich würde empfehlen, bis zur Regelaltersgrenze zu warten, da der dann berücksichtigte Zugangsfaktor für die bis dahin geleisteten Pflege-EP höher ist und sich ja eh keine bzw. nur eine geringe Auswirkung ergibt.
Mondkindam 15.04.2026 | 11:21
Bei der Umwandlung in eine Altersrente, erfolgt eine komplett neue Rentenberechnung, bei dieser werden die Entgeltpunkte für die Pflege berücksichtigt. Zum Schluss werden dann die dabei ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit den bisherigen Entgeltpunkten verglichen. Zu den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten werden sie also nicht dazugezählt.
Remiam 15.04.2026 | 14:42
Vielen Dank für die hilfreichen Informationen!
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