Guten Tag Remi,
die Antwort von "Ihr Wunschname" hat bereits Anhaltspunkte geliefert.
Ob sich die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente lohnt, ist von mehreren Faktoren abhängig. Beim Thema Erwerbsminderungsrente / Altersrente und Pflegetätigkeit sind einige Dinge zu beachten:
Pflegetätigkeit neben Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bleibt auch bei ausgeübter Pflegetätigkeit zunächst unverändert. Die durch die Pflegetätigkeit erworbenen Entgeltpunkte zählen nicht zu den besitzgeschützten Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente.
Bei der Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente werden die Entgeltpunkte der Altersrente komplett neu bestimmt (auch EP durch eine Pflegetätigkeit fließen mit ein). Aus diesen Entgeltpunkten werden unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors persönliche Entgeltpunkte berechnet. Entgeltpunkte bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten, behalten dabei den bisherigen Zugangsfaktor. Für die darüberhinausgehenden Entgeltpunkte wird der Zugangsfaktor neu bestimmt. Die Rentenart und der Rentenbeginn der Altersrente sind also relevant.
In einem weiteren Schritt werden die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente mit den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente verglichen. Es werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der EM-Rente zugrunde gelegt. Folglich ist es möglich, dass eine Pflegetätigkeit, die neben einer Erwerbsminderungsrente ausgeübt wird, sich nicht in einer höheren Altersrente widerspiegelt.
Pflegetätigkeit neben Altersrente
Auch ob/wann die Pflegetätigkeit sich rentenerhöhend auf die Altersrente auswirkt, ist abhängig davon, ob die Altersrente auf Basis besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte gezahlt wird oder nicht. Die Zuschläge für Beitragszeiten nach Beginn einer Altersrente werden erstmalig mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze berechnet. Sie erhöhen nur die für die laufende Altersrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, nicht die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente.
Die Altersrente wird sich erst dann erhöhen, wenn die persönlichen Entgeltpunkte der laufenden Altersrente (inkl. Zuschläge durch die Pflegetätigkeit) die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte übersteigen.