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Experten-Antwort

Pflegeberücksichtigungszeiten

von Lisa16.03.2012 | 21:26
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5 Antworten

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Hallo, wieso schaltet die Deutsche Rentenversicherung den MDK ein, um zu prüfen, ob die Pflegeberücksichtigungs-zeiten vorliegen? Reichen die ärztlichen Unterlagen und die Glaubhaftmachung nicht aus? Es geht um die Höherbewertung von Zeiten im Rahmen des § 70 Abs. 3a SGB VI. Viele Grüße, Lisa

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Beurteilung, ob Zeiten der Pflege vorliegen ist der wöchentliche Pflegebedarf maßgeblich. Der Pflegebedarf ist meist nicht identisch mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Es wird zwischen dem Hilfebedarf für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (verrichtungsbezogener Hilfebedarf) und dem nicht zu berücksichtigenden Aufwand für ergänzende Pflege und Betreuung unterschieden. Zur Beurteilung des Pflegeaufwands für Säuglinge und Kinder erfolgt ein Vergleich mit gesunden Kindern des gleichen Alters. Maßgebend ist nicht der natürliche altersbedingte Hilfebedarf, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Für die Feststellung des erforderlichen Hilfebedarfs eines Pflegebedürftigen ist in der Regel der Medizinische Dienst der Krankenkasse zuständig. Dort erfolgt die Feststellung des Pflegebedarfs nach einheitlichen Richtlinien. Für die Anerkennung von Pflegezeiten ist ein Nachweis für die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis zum Umfang des Pflegebedarfs erforderlich. Dieser Nachweis kann z. B. durch einen Bescheid mit Zuordnung des zu Pflegenden zu einer Pflegestufe erfolgen. Eine Glaubhaftmachung durch Abgabe einer Erklärung zum wöchentlichen Pflegeaufwand ist nicht ausreichend.

Aus Ihren Ausführungen geht hervor, dass Sie medizinische Unterlagen und eine Erklärung zu den Pflegezeiten abgegeben haben. Aus medizinischen Unterlagen ist in der Regel der Pflegebedarf für den Rentenversicherungsträger nicht erkennbar. Eine Klärung des tatsächlichen Pflegebedarfs über den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ist sinnvoll, damit eine einheitliche Beurteilung sichergestellt ist.

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4 Antworten

Ernaam 16.03.2012 | 22:12
Das werden Sie sicher die DRV fragen müssen; hier kennt keiner konkret Ihren Fal!
Pflegeram 16.03.2012 | 23:21
Zitat von Lisa anzeigen
§ 70 Abs. 3a SGB 6 wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz eingefügt. Mit dem Ziel der Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung von Frauen regelt die Vorschrift – die Anhebung der Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bzw. während der Zeit der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Buchstabe a) und – die Gutschrift von Entgeltpunkten für Zeiten der gleichzeitigen Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder (Buchstabe b). Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch die für Pflichtbeitragszeiten vor 1992 geltende Regelung über die Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB 6) "zielgenau", nämlich für Versicherte mit Kindern, fortgesetzt werden. Die Anhebung betrifft daher nur Zeiten nach 1991. Die Vorschrift gilt nur für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2002. Eine Sonderregelung für Bestandsrenten existiert nicht. Während die Anhebung der Entgeltpunkte nach Buchstabe a) bereits vorhandene Pflichtbeitragszeiten betrifft, werden durch die Gutschrift nach Buchstabe b) gem. § 55 Abs. 1 S. 3 SGB 6 Beitragszeiten fingiert. Es handelt sich nicht um Pflichtbeitragszeiten. Ob Pflegebedürftigkeit eines Kindes vorgelegen hat, beurteilt sachverständig, ggf. in Amtshilfe, der MDK, da diese Beurteilung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung fällt.
Lisaam 19.03.2012 | 16:48
Hallo, herzlichen Dank für die Antworten. Da bin ich mal gespannt, wie der MDK jetzt die letzten 10 Jahre wegen der Pflegestufe prüfen wird. Anhand der letzten Gutachten kann man doch sicherlich keine rückwirkende Prognose abgeben, oder? Mir geht es nicht um Geld von der Pflegekasse sondern um die Berücksichtigungszeiten und die Aufwertung der Rente. Viele Grüße, Lisa
Schadeam 19.03.2012 | 21:13
Was mir eigentlich schleierhaft ist, warum Sie -wo Sie ein pflegebedürftiges Kind erzogen haben - nicht zeitnah Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragt haben und die Prüfung ob für Sie als pflegende Mutter nicht auch Rentenbeiträge gezahlt hätten werden müssen? Die Pflegeversicherung gibt es doch schon seit 17 Jahren. Dann wäre der ganze Fall längst entschieden. Nun muss rückwirkend ein 10 Jahre zurückliegender Sachverhalt geprüft werden, das ist immer schwierig. Lehnt die DRV Ihren Antrag mangels Beweisen ab, können Sie Widerspruch einlegen und letztlich vor dem Sozialgericht klagen. Dann liegt der schwarze Peter beim Richter.
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