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Erziehungsrente wird bei Erziehung von mehreren Kindern nicht mehrfach gezahlt. Eine Voraussetzung für die Zahlung von Erziehungsrente ist die Erziehung - mindestens - eines eigenen Kindes oder eines Kindes des früheren Ehegatten oder Lebenspartners. Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen sind, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Die vom Jugendamt nach dem SGB VIII für die Erziehung eines Pflegekindes gezahlten Leistungen (zum Beispiel "Hilfe zur Erziehung" ) werden nicht auf die Erziehungsrente angerechnet.
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