Wenn Sie 'nicht erwerbsmäßig' die Pflegetätigkeit ausüben und damit also maximal von den gepflegten Personen so viel Geld erhalten, die diesen anhand des Pflegegeldes selbst bekommen, dann ist es kein Einkommen und es muss auch der DRV nicht mitgeteilt werden, dass Sie überhaupt pflegen.
Lesen Sie dies noch einmal in Ihrem Rentenbescheid unter den Hinweisen 'Hinzuverdienst' nach.
Ist es allerdings eine Tätigkeit, die Sie gegen Entgelt (also damit Einkommen erwirtschaften) bei diesen Personen ausüben, dann müssen Sie dies der zuständigen DRV mitteilen und auch den zeitlichen Umfang mit angeben und auch beachten.
Da ist dann auf jeden Fall eine Zustimmung Ihrer zuständigen DRV notwendig.
Unabhängig davon haben Sie als berechtigte Pflegeperson Ansprüche auf Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung, wenn Sie selbst nicht mehr als 30 Stunden tätig sind, die Person mindestens 10 Stunden pro Woche verteilt auf mindestens zwei Tage pflegen und die zu pflegende Person mindestens PG2 hat. Die zu pflegende Person muss Sie als Pflegekraft angeben und Sie erhalten von der zuständigen Pflegekasse dann einen Fragebogen.. Die Pflegekasse selbst prüft dann, ob für Sie RV-Beiträge zu bezahlen sind. Sie wären dann während der Pflege übrigens auch (kostenfrei) unfallversichert.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bezüglich dieser Ansprüche bei der Pflegekasse direkt oder vorab auch auf dieser Seite:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-…
Bezüglich Hinzuverdienst zur EM-Rente informieren Sie sich vorab auch noch mal etwas genauer hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…