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Experten-Antwort

Pflegetätigkeit neben teilweiser Erwerbsminderungsrente

von Aisha9918.01.2024 | 14:47
468 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhalte seit kurzem die teilweise Erwerbsminderungsrente und bin bei 2 Personen die private Pflegeperson. Meine Arbeitszeit habe ich von Vollzeit auf 20 Std/ Woche geändert und möchte jetzt einen Antrag auf Zahlung von RV-Beiträgen aufgrund Pflege stellen. Muss ich dabei die Arbeitszeitgrenze von bis zu unter 6 Std. am Tag beachten ? Wird die pflegerische Tätigkeit mit angerechnet ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Rentenversicherungspflicht wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Erhalt einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Fraglich wäre aber z.B. bei einer Überprüfung Ihres Leistungsvermögens anlässlich eines Weitergewährungsantrags, ob Sie aufgrund von Teilzeittätgkeit und gleichzeitiger Pflege von 2 Personen nicht belegen, dass Sie in der Lage sind mehr als 6 Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

kurz und knappam 18.01.2024 | 15:34
Wenn Sie 'nicht erwerbsmäßig' die Pflegetätigkeit ausüben und damit also maximal von den gepflegten Personen so viel Geld erhalten, die diesen anhand des Pflegegeldes selbst bekommen, dann ist es kein Einkommen und es muss auch der DRV nicht mitgeteilt werden, dass Sie überhaupt pflegen. Lesen Sie dies noch einmal in Ihrem Rentenbescheid unter den Hinweisen 'Hinzuverdienst' nach. Ist es allerdings eine Tätigkeit, die Sie gegen Entgelt (also damit Einkommen erwirtschaften) bei diesen Personen ausüben, dann müssen Sie dies der zuständigen DRV mitteilen und auch den zeitlichen Umfang mit angeben und auch beachten. Da ist dann auf jeden Fall eine Zustimmung Ihrer zuständigen DRV notwendig. Unabhängig davon haben Sie als berechtigte Pflegeperson Ansprüche auf Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung, wenn Sie selbst nicht mehr als 30 Stunden tätig sind, die Person mindestens 10 Stunden pro Woche verteilt auf mindestens zwei Tage pflegen und die zu pflegende Person mindestens PG2 hat. Die zu pflegende Person muss Sie als Pflegekraft angeben und Sie erhalten von der zuständigen Pflegekasse dann einen Fragebogen.. Die Pflegekasse selbst prüft dann, ob für Sie RV-Beiträge zu bezahlen sind. Sie wären dann während der Pflege übrigens auch (kostenfrei) unfallversichert. Ausführliche Informationen erhalten Sie bezüglich dieser Ansprüche bei der Pflegekasse direkt oder vorab auch auf dieser Seite: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… Bezüglich Hinzuverdienst zur EM-Rente informieren Sie sich vorab auch noch mal etwas genauer hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Das passt nicht!am 19.01.2024 | 08:17
Arbeiten können Sie nur noch unter 6 Stunden, aber zusätzlich 2 Personen pflegen? Na dann warten wir mal die Entscheidung des sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung ab. Wer weiß, was Pflege bedeutet, erkennt dann auch, dass in diesem Fall keine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Viel Glück!
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