Nachdem Sie Jahrgang 1957 sind, haben Sie mit 65 Jahren und 11 Monaten Anspruch auf Altersrente, wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Sie müssten dann allerdings einen Abschlag von 10,5 % in Kauf nehmen.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie nicht als Selbständiger versicherungspflichtig Kraft Gesetzes sind. Sie können aber auch die Versicherungspflicht auf Antrag nicht mehr in Anspruch nehmen, da dies nur innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich ist.
Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen jedoch neben Pflichtbeiträgen u. a. auch freiwillige Beiträge. Ob Ihnen die Zahlung von freiwilligen Beiträgen weiterhilft und damit deren Zahlung sinnvoll ist, kann ohne Kenntnis Ihrer bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht gesagt werden.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung entsprechend beraten lassen.