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Experten-Antwort

Pflicht- oder Mindestbeitrag

von Bernd Gräf09.01.2017 | 14:40
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31 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich benötige Hilfe bzgl. der Rentenversicherung, hier Beitragszahlung. Ich bin privat krankenversichert, aber gesetzlich rentenversichert. Seit dem 28.05.2016 bin ich krank geschrieben - Ende offen. Ich erhalte von meiner Krankenkasse Krankengeld, da die Lohnfortzahlung im August endete. Es ist von den Ärzten geplant, eine weitere Reha zu beantragen und evtl. eine (befristete) Erwerbsminderungsrente nach der Reha zu beantragen. Die Frage ist nun, da ich keine Beiträge an die Rentenversicherung seit Ende der Lohnfortzahlung gezahlt habe, welche Beiträge ich zahlen sollte. Pflichtbeiträge? Mindestbeiträge? Bei der Zahlung von Pflichtbeiträge würde ich ja den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zahlen müssen, was natürlich recht hoch wäre. Aber ich möchte keinesfalls, dass Lücken in meiner Beitragszeit entstehen und vor allem, dass ich mich im Falle einer Erwerbsminderung nicht schlechter stelle. Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir diese Frage beantworten könnten. Also was sinnvoller für mich wäre: Pflicht- oder Mindestbeitrag?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd Gräf,

Sie können nur freiwillige Beiträge entrichten.

Die Höhe der Beträge reicht vom Mindestbeitrag 84,15 Euro monatlich bis zum Höchsteitrag

1159,40 Euro monatlich. In diese Rahmen können Sie die Beitragshöhe frei bestimmen und immer bis zum 31.03. des Folgejahres für das zurückliegende Kalenderjahr einzahlen oder laufend monatlich zahlen. Welche Höhe ratsam wäre, ist hier im Forum schwierig zu beantworten, da dies u.a. auch davon abhängt, wie viel Beiträge Sie in der Vergangenheit entrichtet haben und welche Beitragshöhe Sie zahlen könnten. Ich würde Ihnen raten sich mit einer Auskunft- und Beratungsstelle der DRV in Verbindung zu setzen, um abschätzen zu können, in welcher Höhe sich eine freiwillige Beitragszahlung lohnt.

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30 Antworten

Peterleam 09.01.2017 | 15:25
Eine Antragspflichtversicherung nach §4 Abs. 3 SGB VI ist nicht möglich???
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 15:22
Hallo und vielen Dank für die Antwort! In der Vergangenheit habe ich etwa (AG- und AN-Anteil) in Höhe von ca. 1.000 Euro gezahlt. Wenn ich nun den "Pflichtbeitrag" zahlen würde, würde dies bedeuten, dass ich monatlich ca. 920 Euro zahlen müsste - das ist schon sehr viel! Wenn ich nun weniger zahle (z.B. Mindestbetrag), wie würde sich dies auf eine Erwerbs- bzw. Altersrente auswirken? Problem ist, dass die Beratungsstellen der Rentenversicherung frühestens im April wieder Termine hier frei haben.....
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 15:51
Ja, das ist prinzipiell möglich. Aber der Beitrag der sich hier errechnet (sog. Pflichtbeitrag) wäre eben 920,- Euro im Monat (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil) und das ist mir in meiner derzeitigen Situation zu viel. Mir stellt sich auch die Frage, ob ich hier nicht auch einen Antrag auf Zahlung eines anderen oder des Mindestbeitrages stellen kann? Wie wäre denn die Auswirkung bei Zahlung des Pflicht-/Mindesbeitrages auf eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente? Ich bin Jahrgang 1971.
-am 09.01.2017 | 16:02
Bei Einzahlung des Mindestbeitrags i.H.v. 84,15 € erhöht sich Ihr monatlicher Rentenanspruch pro Jahr Beitragszahlung um rund 4,43 €. Anbei noch ein Link zur Broschüre der DRV. Auf S. 11 können Sie einsehen, wie hoch die Rentenanwartschaft bei freiwilligen Beiträgen in etwa ist. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 16:06
? Ein freiwilliger Beitrag ist möglich? Was heißt das konkret? Ich kann als quasi bis zum Höchstbeitrag jeden Betrag zahlen? Was ist denn dann der Unterscheid zwischen einem Antrag auf Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung? Was hat welcher Antrag für Konsequenzen auf eine Erwerbsminderungs. bzw. Altersrente? Ich sage es mal platt: Wenn die Zahlung des Höchstbeitrages (hier bei mir 925 Euro) gegenüber dem Mindestbeitrag später nur "ein paar Cent" pro Monat ausmacht, zahle ich natürlich nur den Mindestbeitrag. Oder habe ich hinsichtlich Reha, Erwerbsminderung usw. Nachteile, wenn ich statt der Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung bentrage?
-am 09.01.2017 | 15:58
Hallo Bernd Gräf, Sie können nur freiwillige Beiträge entrichten. Die Höhe der Beträge reicht vom Mindestbeitrag 84,15 Euro monatlich bis zum Höchsteitrag 1159,40 Euro monatlich. In diese Rahmen können Sie die Beitragshöhe frei bestimmen und immer bis zum 31.03. des Folgejahres für das zurückliegende Kalenderjahr einzahlen oder laufend monatlich zahlen. Welche Höhe ratsam wäre, ist hier im Forum schwierig zu beantworten, da dies u.a. auch davon abhängt, wie viel Beiträge Sie in der Vergangenheit entrichtet haben und welche Beitragshöhe Sie zahlen könnten. Ich würde Ihnen raten sich mit einer Auskunft- und Beratungsstelle der DRV in Verbindung zu setzen, um abschätzen zu können, in welcher Höhe sich eine freiwillige Beitragszahlung lohnt.
Eine Antragspflichtversicherung nach §4 Abs. 3 SGB VI ist nicht möglich???
Sie der erste Satz, in welchem steht, dass nur freiwillige Beiträge entrichtet werden können (vgl. § 7 SGB VI).
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 16:13
Vielen Dank - das habe ich nun verstanden. Es gibt also quasi hier keinen Unterschied zwischen dem Antrag auf Pflicht- oder dem Antrag auf freiwillige Versicherung. Auf Seite 11 der Broschüre sind die Auswirkungen ja beschrieben. Aber habe ich bei Bentragung der Erwerbsminderungsrente oder einer Reha ggf. Nachteile je nachdem welchen Beitrag ich zahle?
-am 09.01.2017 | 16:10
Bei freiwilligen Beiträgen können Sie selbst die Höhe der Beiträge bestimmen, wie oben beschrieben. Dieser muss zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag liegen und kann auch noch im Folgejahr bis zum 31.03. für das zurückliegende Jahr gezahlt werden. Die Rentenanwartschaftshöhe ist abhängig davon, in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge geleistet haben (siehe Seit 11 der Broschüre).
=//=am 09.01.2017 | 16:37
Wichtig ist vor allem, dass Sie mit freiwilligen Beiträgen die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente NICHT erhalten können, sondern nur mit Pflichtbeiträgen. Das ist nur über § 4 Abs. 3 SGB VI möglich. Die Versicherungspflicht ist auf längstens 18 Monate begrenzt (dies entspricht dem Leistungsrahmen bei Krankengeldbezug der Pflichtversicherten) und endet bei Beendigung der AU. Sie hat auch den Vorteil, dass später evtl. eintretende Anrechnungszeiten anrechenbar werden. Wird der Antrag auf Versicherungspflicht nicht innerhalb von 3 Monaten gestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag, der dem Tag des EINGANGS des Antrags auf Versicherungspflicht folgt. Da Sie bereits seit Mai 2016 Krankentagegeld beziehen, wäre Versicherungspflicht frühestens ab Januar 2017 möglich, wenn der Antrag bis spätestens 25.01.2017 gestellt wird (lieber ein paar Tage früher als knapp am Monatsende). Ich empfehle Ihnen ebenfalls dringend einen Beratungstermin. Sie können sich auch bei einem Versichertenberater erkundigen (in der Hoffnung, dort früher einen Termin zu bekommen und dass der VB sich auch auskennt). Oder Sie fragen SCHRIFTLICH bei Ihrer zuständigen DRV nach mit der Bitte, in welcher genauen Höhe Sie Pflichtbeitrag zahlen müssten. Um die Frist zu wahren, können Sie zunächst einen FORMLOSEN Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Freiwillige Beiträge erhöhen zwar die späteren Renten, aber vielleicht irgendwann den Versicherungsschutz für eine EM-Rente zu verlieren, halte ich nicht für ratsam.
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 16:43
Herzlichen Dank. D.h. - ich müsste also "in den Apfel beißen" und die 920 Euro/Monat zahlen? - und das längstens für 18 Monate? Richtig? - und danach? Aber wenn die Erwerbsminderungsrente nun - z.B. - im Mai 2017 beantragt wird? Verliere ich dann den Anspruch hierauf, wenn ich bis dahin keine Pflichtbeiträge gezahlt habe?
=//=am 09.01.2017 | 17:23
Müssen müssen Sie nichts. :-) Erkundigen Sie sich deshalb bitte bei Ihrem RV-Träger, denn ich kenne Ihren Versicherungsverlauf nicht und nur dort kann man Sie individuell beraten. Bei einer EM-Rente kommt es auf den Eintritt des Leistungsfalles, nicht auf das Datum des Rentenantrags an. Dieses Jahr werden Sie den Anspruch noch nicht verlieren, denn Sie waren ja bis Mai 2016 als Arbeitnehmer pflichtversichert. Und selbst wenn der Antrag auf EM-Rente gestellt wird, heißt das noch lange nicht, dass eine Rente auch bewilligt wird. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles müssen mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Also wenn Sie vor der AU immer lückenlos pflichtversichert waren, verlieren Sie (ab Mai?) 2019 den Versicherungsschutz. Nach der Arbeitsunfähigkeit können Sie entweder wieder arbeiten, Sie melden sich arbeitslos oder Sie beziehen eine EM-Rente.
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 17:31
Danke! Sehr gute Antwort!!!! Aber was, wenn die AU immer wieder verlängert wird? Ich bin ja privat krankenversichert.... endet die irgendwann automatisch?? Ja ich zahle seit 1990 ununterbrochen Pflichtbeiträge. Dh im Grunde würde ja nichts "passieren" wenn ich jetzt rückwirkend zB 6 Monate den Mindestbeitrag zahle? Wäre eine spätere Pflichtversicherung möglich?
-am 09.01.2017 | 17:40
Zitat von Peterle II anzeigenausblenden
Hallo Bernd Gräf, Sie können nur freiwillige Beiträge entrichten. Die Höhe der Beträge reicht vom Mindestbeitrag 84,15 Euro monatlich bis zum Höchsteitrag 1159,40 Euro monatlich. In diese Rahmen können Sie die Beitragshöhe frei bestimmen und immer bis zum 31.03. des Folgejahres für das zurückliegende Kalenderjahr einzahlen oder laufend monatlich zahlen. Welche Höhe ratsam wäre, ist hier im Forum schwierig zu beantworten, da dies u.a. auch davon abhängt, wie viel Beiträge Sie in der Vergangenheit entrichtet haben und welche Beitragshöhe Sie zahlen könnten. Ich würde Ihnen raten sich mit einer Auskunft- und Beratungsstelle der DRV in Verbindung zu setzen, um abschätzen zu können, in welcher Höhe sich eine freiwillige Beitragszahlung lohnt.
Eine Antragspflichtversicherung nach §4 Abs. 3 SGB VI ist nicht möglich???
Sie der erste Satz, in welchem steht, dass nur freiwillige Beiträge entrichtet werden können (vgl. § 7 SGB VI).
Sehr geehrter Experte, die Antwort ist nicht m.E. zutreffend, anhand der Schilderung ist eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI für exakt diesen Personenkreis möglich (private Krankenversicherung und Krankentagegeld). §7 ist eine Möglichkeit, schließt aber doch die Antragspflichtversicherung nicht aus, oder? Was in welchem Maße für den Einzelfall sinnvoll ist, steht sicherlich auf einem anderen Blatt, dass sich hier aber die freiwillge Versicherung aufdrängen würde, gibt der Sachverhalt nicht her.
Hallo Peterle, da haben Sie Recht. Ich hatte die Möglichkeit bereits ausgeschlossen, da der Threadsteller meinte, die Beiträge wären zu hoch. Insofern ist es aber korrekt, dass sowohl die freiwillige Versicherung als auch die Antragspflichtversicherung in Betracht kommen würde. Eine abschließende Beurteilung, was vorliegend am sinnvollsten ist, kann hier jedoch nicht zufriedenstellend getroffen werden, so dass aus der Sicht von Bernd Gräf ratsam wäre eine Auskunft- und Beratungsstelle aufzusuchen.
Peterle IIam 09.01.2017 | 17:32
Eine Antragspflichtversicherung nach §4 Abs. 3 SGB VI ist nicht möglich???
Sie der erste Satz, in welchem steht, dass nur freiwillige Beiträge entrichtet werden können (vgl. § 7 SGB VI).
Sehr geehrter Experte, die Antwort ist nicht m.E. zutreffend, anhand der Schilderung ist eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI für exakt diesen Personenkreis möglich (private Krankenversicherung und Krankentagegeld). §7 ist eine Möglichkeit, schließt aber doch die Antragspflichtversicherung nicht aus, oder? Was in welchem Maße für den Einzelfall sinnvoll ist, steht sicherlich auf einem anderen Blatt, dass sich hier aber die freiwillge Versicherung aufdrängen würde, gibt der Sachverhalt nicht her.
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 17:53
Entscheidend sind neben der Beitragshöhe vor allem die Folgen. Und es bleibt meine Frage, ob die AU auch bei privat Versicherten irgendwann endet und Sieges mit dem Anspruch ruch auf EM Rente aussieht.
****am 09.01.2017 | 20:17
(...)
Ergänzend: der Nachweis einer Anrechnungszeit/Krankheit reicht hier bereits zum Erhalt des EM-Anspruchs aus, eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch Pflichtbeiträge ist nicht erforderlich (dient lediglich der adäquaten Rentensteigerung in dieser Zeit). Der Nachweis ist allgemein über med. Unterlagen möglich: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Gruß w.
Hallo W*lfgang, dieser Abs. trifft eher zu, Bernd Gräf kann ohne die Antragspflichtversicherung nach §4 auch keine AZ wegen Krankheit bekommen! Auszug aus § 58 Abs. (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 >>(SGB VI § 4 G0) versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
Bernd Gräfam 09.01.2017 | 21:48
Hallo und vielen Dank. Leider bin ich jetzt endgültig verwirrt. Was soll ich denn nun richtigerweise tun? Pflichtversicherung? Freiwillig versichern , hier Mindestbeitrag? Fakt ist, dass ich seit Mai 2016 krank bin und weiter krank bleibe. Meine Lohnfortzahlung endete im August 2016. Seit August habe ich also keine Beiträge mehr zur RV gezahlt. Um diesen Mißstand zu lösen, muss ich schleunigst einen Antrag bei der RV stellen. Ich werde in 2017 noch eine Reha machen, danach ist von einer Erwerbsminderungsrente auszugehen, evtl. befristet. Ich möchte keinesfalls, dass ich durch einen falschen Antrag Probleme bei dem Antrag auf Erwerbsminderung oder Reha bekomme oder später Probleme oder erhebliche Nachteile bei der Altersrente. Also was tun? Was der pragmatischste Weg?
****am 09.01.2017 | 21:35
(...)
...ich glaube, wir liegen da arg im Widerspruch - es geht nur um reine Anrechnungszeiten/Krankheit (nicht AU/Reha/LTA) nach Abs. 4. Gruß w.
genau W*lfgang und diese Anrechnungszeit/Krankheit = AU/Reha/ oder LTA wird nur anerkannt wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird außer zw. dem 17. bis 25 Lj. Normale AN erhalten während einer AU Krankengeld, während des Krankengeldbezuges besteht Versicherungspflicht in der RV, erst wenn der Krankengeldanspruch endet kann ein normaler AN eine Anrechnungszeit wegen Krankheit(AU) erhalten. Personen die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, oder von der PKV Krankentagegeld erhalten unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der RV, diese Personen können eine Anrechnungszeit /Krankheit= AU nur unter den Voraussetzungen des §58 Abs.3 erhalten. Wird die Antragspflichtversicherung nach §4 Abs. 3 SGB VI nicht begründet wird nach Ablauf des Krankentagegeldes auch keine Anrechnungszeit Krankheit/AU anerkannt. Ob diese Personen noch Anspruch auf ALG1 haben nach Ablauf des Krankengeld/ oder Krankentagegeldanspruchs steht auf einem anderen Blatt.
W*lfgangam 09.01.2017 | 22:08
Zitat von **** anzeigenausblenden
Hallo ****, lesen Sie bitte noch mal die Ausgangsfrage/Bernd Gräf _ist_ gesetzlich rentenversichert Beschäftigter. Ungewöhnlich, aber kommt öfter vor als Sie denken, dass sich RV-Beschäftigte privat versichert haben (im Alter mit hohen Alterseinkünften die zz. preiswerteste Alternative überhaupt, was KV angeht!). > Bernd Gräf: Was der pragmatischste Weg? Bis morgen früh abwarten, da erhalten Sie Expertenrat :-) Gruß w. PS: das mit der reinen Krankheitsbescheinigung stimmt schon, kostet Sie vielleicht ein/zwei Rentenpunkte ohne die Antragspflichtversicherung, ist aber zunächst der billigste Weg. Als Anhaltspunkt, was Ihnen ohne Pflichtversicherung für 1 Jahr Nichtbeitragszahlung entgehen würde, sind es vielleicht 50 EUR Monatsrente ...ganz grobe Schätzung.
W*lfgangam 09.01.2017 | 23:04
Zitat von **** anzeigenausblenden
...hmm, ****, ich werde unsicher nach 'vertieftem' Lesen der RAA - morgen gibt es die Auflösung /beginne Ihnen bereits 'ein wenig' zuzustimmen :-) Na hoffentlich nicht so eine Wischiwaschi-Experten/in-Antwort, da sehe ich andere 'schlichte' UserInnen mit mehr Potential. Gruß w.
Werner67am 10.01.2017 | 08:02
Vielleicht kann ich das etwas vereinfacht zusammenfassen: FREIWILLIGE BEITRÄGE Vorteil: zwischen Mindest- und Höchstbeitrag in beliebiger Höhe möglich. Nachteil: kein Schutz für den Fall des späteren Eintritts einer Erwerbsminderung Beginn: Bei Antragstellung bis 31.03.2017 können Sie noch rückwirkend ab Ende der Lohnfortzahlung zahlen. ANTRAGSPFLICHTVERSICHERUNG: Vorteil: Versicherungsschutz auch für den Fall einer Erwerbsminderung, sofern Sie in den letzten 5 Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge haben. Nachteil: vorgeschriebene Beitragshöhe (also ziemlich teuer, wie von Ihnen schon richtig bemerkt) Beginn: frühestens ab Antragstellung, nicht rückwirkend Ende: wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, maximal zahlt man für 18 Monate ERWERBSMINDERUNGSSCHUTZ: Sie brauchen in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung 18 Monate Pflichtbeiträge. D.h. im Umkehrschluss, dass Sie sich im 5-Jahres-Zeitraum 24 Monate "Lücke" erlauben können, in der Sie nichts zahlen oder freiwillig versichert sind. Wenn die Lohnfortzahlung bis August 2016 ging, sind Sie also bis Juli 2018 versichert. Spätestens dann sollten Sie einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Bis dahin können Sie z.B. freiwillige Beiträge zahlen oder auch gar nichts. Ich hoffe, das hat geholfen.
Bernd Gräfam 10.01.2017 | 08:31
Hallo. Super! Das ist mal eine Antwort! Dann zahle ich im Moment gerne die freiwilligen Beiträge und dann 'wenn es Zeit ist' die Pflichtbeiträge.
Werner67am 10.01.2017 | 08:04
Entschuldigung, Schreibfehler: Sie brauchen in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung 36 Monate Pflichtbeiträge.
Kathaam 10.01.2017 | 13:58
Hallo W*lfgang, leider muss ich Ihnen widersprechen bzw. Ihre Zweifel "nähren": Gerade für den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten, die nicht in der gesetzlichen KV versichert sind ist § 58 Abs.3 SGB VI einschlägig: "R4 Besonderheiten bei Versicherten, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren beziehungsweise die ausgesteuert wurden (Absatz 3) In § 58 Abs. 3 SGB VI ist geregelt, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, nur Anrechnungszeiten sind, wenn für diese Zeiten, längstens für 18 Monate, Beiträge in einer bestimmten Höhe gezahlt worden sind. Die Regelung findet auf Sachverhalte Anwendung, die ab 01.01.1998 zurückgelegt sind. " Hier entstehen keine Anrechnungszeiten. Es bleibt also nur freiwillige Beitragszahlung oder teuere Antragspflichtversicherung. @Bernd Gräfe Unbedingt individuell beraten lassen.
****am 10.01.2017 | 16:13
Hallo Bernd Gräf Zitat "Ich werde in 2017 noch eine Reha machen, danach ist von einer Erwerbsminderungsrente auszugehen, evtl. befristet." Ich bin mit den Zahlungsbedingungen für Krankentagegeld der PKV nicht vertraut, wird dieses auch während einer Reha gezahlt?
Bernd Gräfam 10.01.2017 | 17:16
Hallo. Das kommt drauf an wer der Träger der Reha ist. Zahlt die Reha die PKV zahlt diese auch weiterhin Krankentagegeld, zahlt die DRV die Reha, erhalte ich für diese Zeit Übergangsgeld. So hat man es mir erklärt....
****am 10.01.2017 | 19:28
Hallo Bernd Gräf, wenn ich mir dazu den § 20 SGB 6 anschaue habe ich da begründete Zweifel, aber dazu soll sich jemand äußern der von Ü- Geld mehr versteht. Siehe aber auch selbst - http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… 20 Anspruch auf Übergangsgeld 5 196 Weiterhin gute Besserung
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