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Pflichtbeiträge oder Berufsausbildung Pflichtbeitrag

von Roswitha21.06.2007 | 11:56
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3 Antworten

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Sehr geehrtes Forum, Amade scheint nicht da zu sein.Er schrieb mir zu meinem Vers.verlauf,dass ich unbedingt darauf achten solle, dass meine Berufsausbildung auch als solche ersichtlich ist in der Übersicht.Sonst würde es Rentenkürzungen geben. Ich habe auf meinem Bescheid nun gesehen, dass nur die Pflichtbeiträge gekennzeichnet sind in der Zeit von 1972-1975, also nicht" Berufsausbildung" steht. Es geht bei mir um die Höhe der EU-Rente,die ich seit 1985 erhalte und die Anrechnung meiner 3 Kinder, die noch nicht bewertet wurden. Freundliche Grüße Roswitha

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dies ist grundsätzlich zutreffend. Zum Zeitpunkt der damaligen Bescheidsbekanntgabe - 1985 - wurde hinsichtlich der Anrechnung der Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigung der Berufsausbildungszeiten korrekt entschieden.

Wäre es so, dass Sie für Zeiten vor Eintritt des Leistungsfalles der EU bereits Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen, so wäre der ursprüngliche Bescheid dahingehend zu korrigieren bzw. aufzuheben - zumal sich ja diese Zeiten auf die Höhe der EU Rente auswirken.

Im Zweifel wäre dies dem Rentenversicherungsträger unter Hinweis auf die Geburtsurkunden der Kinder etc. mitzuteilen.

Was Ihre Frage zu den Berufsausbildungszeiten angeht, so ist Bekiss zuzustimmen, was ebenso für den Fall der Kindererziehung nach Eintritt des Leistungsfalles der EU gilt.

MfG

2 Antworten

bekissam 21.06.2007 | 12:30
Im Jahre 1985 war der besondere Nachweis der tatsächlichen Berufsausbildung noch nicht relevant. Auch Kindererziehungszeiten / Kinderberücksichtigungszeiten wurden damals noch nicht bewertet. Beim nächsten Leistungsfall (z. B. für die Altersrente) weisen Sie diese Sachverhalte nach, damit die Berücksichtigung im Rahmen der Rentenberechnung erfolgen kann. Sie können sich aber auch jetzt schon darum kümmern und die Nachweise vorlegen. Sie sollten erwägen, die Antragstellung online bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vornehmen zu lassen. Das erspart Ihnen das Ausfüllen der Vordrucke. Adressen unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..
Amadéam 21.06.2007 | 15:40
Die Kennzeichnung von Zeiten der Berufsausbildung war im Jahr 1985 UND ist bei Ihnen für die Dauer des aktuellen Rentenbezuges nicht wichtig bzw. vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen. Deshalb steht in Ihrem Versicherungsverlauf auch für die betreffenden Zeiten nur „Pflichtbeitrag oder Pflichtbeiträge“ und nicht „Pflichtbeiträge WÄHREND BERUFLICHER AUSBILDUNG“. BRANDWICHTIG wird die Kennzeichnung der Pflichtbeiträge - also das HINZUFÜGEN des Zusatzes „bei BERUFLICHER AUSBILDUNG“- jedoch bei der Rente, die nach Eintritt des NÄCHSTEN Leistungsfalls (bei Ihnen vermutlich die Altersrente für Schwerbehinderte bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähige) gezahlt wird. Schon jetzt sollten Sie daher eine KOMPLETTE Klärung Ihres Versicherungskontos beantragen und sich nicht allein nur um die Anerkennung der Zeiten der Kindererziehung kümmern, wie es Ihnen die Expertin ursprünglich geraten hatte. Amadé ist nicht für halbe Sachen. Wiederholung: Die Auswirkungen dieser Bemühungen kommen erst NACH Eintritt des NÄCHSTEN Leistungsfalles - NICHT ABER BEI DER LAUFENDEN - Rente zum tragen. Legen Sie also anlässlich der Kontenklärung unbedingt auch einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss Ihrer Berufsausbildung vor (Gesellenbrief, Kaufmannsgehilfenbrief oder ähnliches) vor. NUR um den Zustatz "berufliche Ausbildung" ergänzte Zeiten erfahren eine Höherbewertung!!! Mit solchen Taschenspielertricks spart - nein kürzt- der Gesetzgeber Millionen zusammen.
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