Dies ist grundsätzlich zutreffend. Zum Zeitpunkt der damaligen Bescheidsbekanntgabe - 1985 - wurde hinsichtlich der Anrechnung der Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigung der Berufsausbildungszeiten korrekt entschieden.
Wäre es so, dass Sie für Zeiten vor Eintritt des Leistungsfalles der EU bereits Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen, so wäre der ursprüngliche Bescheid dahingehend zu korrigieren bzw. aufzuheben - zumal sich ja diese Zeiten auf die Höhe der EU Rente auswirken.
Im Zweifel wäre dies dem Rentenversicherungsträger unter Hinweis auf die Geburtsurkunden der Kinder etc. mitzuteilen.
Was Ihre Frage zu den Berufsausbildungszeiten angeht, so ist Bekiss zuzustimmen, was ebenso für den Fall der Kindererziehung nach Eintritt des Leistungsfalles der EU gilt.
MfG