Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFür die Renten wegen Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Monate Pflichtbeiträge liegen.
Während die Handwerkerbeiträge zu den Pflichtbeiträgen zählen, ist dies bei freiwilligen Beiträgen nicht der Fall.
Unter Umständen können Sie mit freiwilligen Beiträgen dennoch den Erwerbsminderungsschutz aufrechterhalten, wenn Sie vor 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (60 Monate Beitragszeit) erfüllt haben und anschließend jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist.
Bei einem persönlichen Gespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers kann abgeklärt werden, welche Beitragszahlung künftig in Ihrem Fall am vernünftigsten ist.
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