Hallo RE,
beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sowie beim Bezug von Arbeitslosengeld I, werden Pflichtbeiträge i.S. von § 55 Abs. SGB VI an die Rentenversicherung gezahlt. Sie zählen somit zu den notwendigen 36 Pflichtbeiträgen für den 5 Jahreszeitraum.