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Pflichtig oder nicht?

von Versicherungsmann21.10.2010 | 16:51
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur Versicherungspflicht. Eine Bekannte (selbst. Sprachlehrerin) hat nicht in die GRV einbezahlt, weil sie Angestellte hatte. Nun ist sie seit 1 1/2 Jahren kein Arbeitgeber mehr hat aber drei 400€-Kräfte "angestellt". Irgendwo habe ich in einem Gesetzestext gelesen, dass drei 400€-Kräfte einen fest Angestellten ersetzen. Müsste sie demnach keine Beiträge in die GRV zahlen? Gruß und Danke im voraus, Versicherungsmann

5 Antworten

m.a.am 21.10.2010 | 17:33
Es würden auch schon zwei an sich geringfügig Beschäftigte ausreichen, die jeweils mit 400 EUR dann mit einem Gesamtentgelt von 800 EUR einen versicherungspflichtigen Beschäftigten ersetzen. Das wird aber (noch) in keinem Gesetz stehen, da aktuelle Rechtssprechung vom BSG. Wenn also die 400 EUR-Kräfte auch im Bezug mit der eigentlichen selbständigen Tätigkeit stehen, besteht m.M. nach keine Versicherungspflicht für die Sprachlehrerin.
Versicherungsmannam 21.10.2010 | 18:25
Super, vielen Dank!!!
BSG-Urteile aus dem Jahre 2005am 21.10.2010 | 22:47
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2005 ist der entscheidende Ansatzpunkt nicht der versicherungsrechtliche Status des Arbeitnehmers, sondern der Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmer des Selbständigen. Beschäftigt dieser mehrere geringfügig tätige Hilfskräfte, die ihrerseits jeweils nur innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB 4 arbeiten, zusammengerechnet aber die genannten Grenzen überschreiten, so ersetzen die geringfügig Beschäftigten daher einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, da der Selbständige Mitarbeit in einem mehr als geringfügigen Umfang erhält (vgl. dazu BSG-Urteile vom 23.11.2005 (ISRV:RE:B 12 RA 5/04 R) (ISRV:RE:B 12 RA 5/03 R)). Für Arbeitnehmern, die bei dem Selbständigen eine geringfügige Beschäftigung ausüben und allein wegen § 5 Abs. 2 S. 2 SGB 6 (Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) versicherungspflichtig sind (vgl. auch § 2 S. 4 Nr. 2 SGB 6) ist die Voraussetzung "einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" dagegen nicht erfüllt, wenn das Entgelt aller so beschäftigten Arbeitnehmer die Entgeltgrenze von 400,- EUR nicht überschreitet.
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