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Pflichtpraktikum im Urlaubssemester sozialversicherungsfrei?

von Ferdinand20.04.2010 | 21:53
6455 Ansichten
5 Antworten
Hallo Ich bin Student und absolviere gerade ein Pflichtpraktikum. Dazu habe ich mir ein Urlaubssemester genommen, bin also weiter eingeschrieben. Als Vergütung bekomme ich 500 Euro. Ist dieses Entgelt sozialversicherungsfrei? Über rasche Antworten würde ich mich sehr freuen!

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 22.04.2010 | 10:01

Hallo Ferdinand,

ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist sozialversicherungsfrei. Anders ist es bei einem Vor- oder Nachpraktikum.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die zuständige Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenkasse).

4 Antworten

-_-am 21.04.2010 | 04:16
Wenn Sie innerhalb Ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum machen, sind Sie versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. Nachzulesen unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de…
Ferdinandam 21.04.2010 | 12:18
Danke für Ihre schnelle Antwort. Ich erfülle ganz sicher den Tatbestand des Pflichtpraktikums. Das Problem ist das Urlaubssemester, das ich mir dafür genommen habe. In dem Dokument, auf das Sie verwiesen haben steht auf Seite 13: "Keine normalen Studentenjobs sind insbesondere: Beschäftigungen im Urlaubssemester" Gilt das auch für meinen Fall? Handelt es sich bei dem Praktikum um eine Beschäftigung?
-_-am 21.04.2010 | 20:50
Wenn Sie das Urlaubssemester gerade wegen des Pflichtpraktikums einlegen mussten, würde sich ja die Katze in den eigenen Schwanz beißen, wenn deshalb dann Versicherungspflicht eintreten würde. "Beschäftigungen im Urlaubssemester" meint sicher eine Beschäftigung, die eben nicht ein Pflichtpraktikum ist. Absolviert der Student das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktikum während eines Urlaubssemesters, besteht Versicherungsfreiheit, wenn der Student weiterhin überwiegend für das Studium tätig ist und somit seinem Erscheinungsbild nach - trotz Beurlaubung - als ordentlicher Studierender anzusehen ist (ISRV:RS:22.05.2006 20-20-11-01). Letztendlich muss das aber die Einzugsstelle (Krankenkasse) verbindlich entscheiden. Verlangen Sie eine rechtsbehelfsfähige schriftliche Entscheidung im Einzelfall mit entsprechender Begründung. Nach § 28h Abs. 2 SGB 4 obliegt die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags grundsätzlich der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Rentenversicherungsträger ist nur ausnahmsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB 4 berechtigt, eigene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status zu treffen. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Lesen Sie auch: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… und http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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