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Pflichtversicherung

von Helmut14.03.2007 | 14:20
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6 Antworten

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Ich bin das erste mal im Forum und hoffe auf Hilfe. Habe in einer großen Cumputerfirma gearbeitet und bin seit dem 01.01.05 bereits mit 51 Jahren in einem Betrieblichem Vorruhestand.Für 16 Monate bekam ich Arbeitslosengeld 1 und es wurde auch in die Rentenversichung einbezahlt.Laut Rentenauskunft habe ich die Vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte erfüllt und könnte mit Abschlag zum 01.09.2015 Rente beziehen ( bin dann 62 ).Bis zu diesem Zeitpunk bin ich auch finanziell durch eine Betriebsrente abgesichert.Rentenversicherungsbeiträge werden aber nach dem Arbeitslosengeld 1 nicht mehr entrichtet.Krankenkasse bezahle ich von meiner Bertiebsrente. Nun sagen mir viele Leute auch die Rentenversicherung selber das ich mich weiter Arbeitslos melden soll wegen den rentenrechtlichen Anrechnungszeiten.Das Arbeitsamt macht das aber nur wen ich mich aktiv um Arbeit bemühe.Will ja gar nicht mehr arbeiten.Zwickmühle??? Das 10 Jahre lang. Kann mir bitte jemand sagen was in diesem Fall die Anrechnungszeiten bedeuten. Vielen Dank

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von "Michael1971" ist nichts hizuzufügen, außer dass eine lückenlose Meldung bei der AfA vom Ende des AloG 1 bis zum Rentenbeginn vorliegen muss.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn Sie sich nicht mehr alo melden verlieren Sie den Schutz auf die EM-RT. Ob Sie dies mit freiwilligen Beiträgen retten können müsste bei der RV geprüft werden. Die 35 Jahre für die Rente haben Sie und behalten Sie auch. Es geht lediglich um den Schutz bis zum 63. LJ. Wenn Sie sagen es passiert mir nichts dann brauchen Sie auch nichts tun.

4 Antworten

Michael1971am 14.03.2007 | 15:29
Anrechnungszeiten sind Zeiten, die zu bestimmten Wartezeiten zählen und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, ohne dass während dieser Zeit ein Beitrag gezahlt wird. Da eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug selbst nicht bewertet wird, wirkt sich diese nur merkbar rentensteigernd aus, wenn Sie in Ihrem früheren Versicherungsleben längere bewertete beitragsfreie o. beitragsgeminderte (Anrechnungszeit neben Beitragszeit) Zeiten haben. Die Anrechnungszeit hätte noch den weiteren Zweck, Ihren Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten. Da Sie bereits über die Betriebsrente abgesichert sind, dürfte Sie dieser Erwerbsminderungsschutz kaum interessieren. Die Ausnahme wäre, wenn die EM-Rente nicht auf die Betriebsrente angerechnet würde oder Sie wegen des Bezuges Ihrer betrieblichen Versorgung verpflichtet sind, den EM-Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Also zunächst weiter arbeitslos melden und sich entsprechend bei Ihrem RV-Träger bzw. Arbeitgeber informieren. Hernach können Sie dann eine für Sie sinnvolle Entscheidung treffen.
Mam 15.03.2007 | 12:19
Der, in Ihrer Rentenauskunft als frühestmöglicher Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte genannte Zeitpunkt (62. Lj.) ändert sich mit dem "neuen" Gesetz. In Zukunft ist ein Renteneintritt mit 62 Jahren nur möglich, wenn Altersteilzeit bis Dez. 2006 vereinbart wurde. Für sie würde das bedeuten, dass sie erst mit 63 Jahren in Rente gehen könnten...
Helmutam 15.03.2007 | 13:42
erst mal vielen Dank für die schnellen Antworten.Das wird ja immer Spannender Habe aber doch noch mal eine Frage an den Experten.So wie ich Sie verstanden habe,müßte ich mich weiter bis zum Beginn der Gesetzlichen Rente beim Arbeitsamt melden.Was passiert wenn ich dies nicht tue.Habe doch bereits die 35 Jahre voll oder erlischt der Anspruch auf Rente für Langzeitversicherte wenn ich mich nicht weiter beim Arbeitsamt melde.Könnte ich mich nicht auch als Alernative zum Arbeitsamt Freiwillig Verichern. Vielen Dank im voraus
Georgam 19.05.2007 | 21:29
Wann kann ich frühestens mit Abschlag als Langzeitversicherter, 45 Jahre und länger in Rente gehen.
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