Der Unterschied besteht darin, dass mit dem V 020 mit den Fragen 4 und 5 auch Angaben zur Höhe des zu entrichtenden Beitrags aufgrund der selbständigen Tätigkeit getroffen werden, vgl. auch § 165 Satz 2 ff Sozialgesetzbuch VI.
Trifft indes der Tatbestand der Versicherungspflicht zu, so das V 020, dann können Sie zwischen dem derz. halben Regelbeitrag (243,78 Euro/Monat) dem Regelbeitrag (487,55 Euro) und dem einkommensgerechten Beitrag entscheiden.
Letztlich wirkt sich dies ja v.a. auch auf die spätere Rentenhöhe aus.
MfG